Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Für jedes Ursprungszeugnis können die Ortspolizeibehörden, beamteten Tierärzte und 
verpflichteten Fleischbeschauer eine Gebühr von 30 Pfennig erheben. 
b) Die den Bezirkstierärzten als den beamteten Tierärzten im Reichsgesetz vom 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 
für die den Bezirkstierärzten nur die geordneten Reisekosten und Tagegelder aus der 
Staatskasse zukommen. 
Ausgenommen hiervon sind jedoch die nach §§ 13 und 15 auszustellenden bezirks- 
tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen und die in §§ 15 und 21 Ziffer 4 und 6 dieser 
Verordnung erwähnten Untersuchungen von Rindern und Schweinen, deren Kosten ein- 
schließlich derjenigen für Fortkommen der Bezirkstierärzte von den beteiligten Besitzern, 
Händlern oder Unternehmern an die Ortspolizeibehörde (vergl. jedoch § 21 Ziffer 6) zu 
entrichten und von dieser nach Befinden beizutreiben sind. Bei der Verrechnung dieser den 
Bezirkstierärzten zufließenden Gebühren können die Ortspolizeibehörden von letzteren einen 
Abzug bis zu 3 Prozent für ihre Bemühungen vornehmen. 
)Werden von den Polizeibehörden auf Grund von § 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes 
andere Tierärzte als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen (§.7 dieser Verordnung), 
so werden diese, sofern es sich nicht um die unter b erwähnten Ausnahmen handelt, für 
ihre Mühewaltungen nach der Gebührentaxe für Tierärzte in gerichtlichen sowie veterinär- 
polizeilichen Angelegenheiten vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49) durch die Amts- 
hauptmannschaften aus der Staatskasse entschädigt. Die Tierärzte haben ihre Kosten- 
berechnungen, mit den in § 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen 
der Polizeibehörden versehen, bei der Amtshauptmannschaft einzureichen. 
23. Juni 1880 
4) Die übrigen Kosten, welche durch die nach dem Reichsgesetze vem 1.Mai 1891, 
der Instruktion vom 27. Juni 1895 und dieser Verordnung vorzukehrenden polizeilichen 
Maßregeln erwachsen, sind als Polizeiaufwand von den betreffenden Ortspolizeibehörden 
zu übertragen, insoweit sie nicht mit Rücksicht auf Beschaffenheit und Bestimmung der 
Maßregeln den betreffenden Tierbesitzern oder Unternehmern und Besitzern von Gastställen 
zur Last zu fallen haben oder insoweit nicht in der zur Ausführung der §§ 57 bis 64 des 
Reichsgesetzes erlassenen Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) etwas 
anderes bestimmtt ist. 
Zu dem den Tierbesitzern zu übertragenden Kosten gehört insonderheit aller Aufwand, 
der mit Vorkehrungen verbunden ist, die unmittelbare und spezielle Beziehung zum Besitztum 
der Tierbesitzer haben, oder den Privatinteressen derselben dienen, namentlich aller Aufwand, 
der durch die Absonderung kranker von gesunden Tieren, durch die tierärztliche Behandlung 
kranker Tiere, durch das Schlachten und Töten von Tieren und durch die wegen Benutzung 
  
und in dieser Verordnung zugewiesenen Verrichtungen sind Offizialgeschäfte, 
 
	        
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