Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(4) Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu an- 
gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein 
muß, erfolgen. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde kann auch in geringerer 
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebäude 
durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle ein- 
tretenden Explosion genügend gesichert sind. 
(5) Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein 
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- 
und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen 
nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
§ 22. (1) Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest 
verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dicht- 
schließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierte Leinwand) überspannt sein. 
(2) Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen 
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
(3) Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks 
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
8 23. (1) Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Trans- 
portführer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt 
dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu 
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer 
Gefahren erfolgt. 
(2) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem 
Publikum nicht zugänglich sind. 
(3) Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über deren 
Aufbewahrung und Verausgabung. 
824. (1) Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde 
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß 
§ 1 dieses Gesetzes. 
(2) Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten 
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder
	        
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