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(2) Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen
Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche
besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an
solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme aus-
drücklich ermächtigt sind.
8 27. (##) Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen,
Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von
denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den
gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt
sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches
den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staats-
werken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann
die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des
Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind.
(2) Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind
verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im
Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen Zwecken
tunlichst ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
8 28. Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende An-
wendung.
8 29. (1) Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1),
Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — Amorces — (§ 2 Ziffer 4) oder solchen
Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen,
Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten.
(2) Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrats
unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.