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8 34. (1) Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
(2) Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von
der Landespolizeibehörde gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen.
8 35. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5
des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom
9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
8 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver—
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
Nr. 61. Verordnung
wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 8. März 1905,
leicht entzündliche Stoffe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 37 flg.);
vom 26. September 1905.
I. Mit Rücksicht auf die Abänderung, welche die seitherige Fassung der Vorschrift in
§ 1 Absatz 2 unter b der Bundesbestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen,
durch die mittels Verordnung vom 26. September 1905 (G.= u. Vl. S. 217) veröffent-
lichte neue Fassung dieser Bestimmungen erfahren hat, erhält der § 1 der Verordnung,
leicht entzündliche Stoffe betreffend, vom 8. März 1905 unter C Ziffer 1 bis 5 folgenden
Wortlaut:
C. von anderen Stoffen:
1. Die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
2. die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel,
3. die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und
alle Jagdpatronen,
4. Zündschnüre,
5. Phosphor.