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Nr. 66. Verordnung,
eine Abänderung des Dekretes vom 20. Oktober 1869, die Ausübung der
Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe betreffend;
vom 28. September 1905.
□.
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern wird der § 22 des Dekretes
vom 20. Oktober 1869, die Ausübung der Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe be-
treffend (G.= u. V.-Bl. S. 299 flg.), in der bisherigen Fassung aufgehoben und es treten
an seine Stelle die folgenden Bestimmungen:
22. Im Falle der Ausübung des § 21 unter b gedachten Vorbehaltes soll dem
Unternehmer folgende Entschädigung gewährt werden:
a) 30 000 4 anteilig für Gründungs= und Konzessionspesen zufolge Erklärung des
Verwaltungsrates der Kettenschleppschiffahrt der Oberelbe vom 6. Oktober 1869;
b) 46098 “ anteilig für Ablösungen auf Fährketten-Konto und für Umwandlung
der Querseilfähren in Langseilfähren: «
c)derZeitwertdervorzugsweiseaufdersächsischenElbstreckeimBetriebebefindlichen
Kettenschiffe;
d) der Zeitwert der in der sächsischen Elbstrecke liegenden Schleppkette.
Die Feststellung der Zeitwerte unter c und d, die unter entsprechender Berücksichtigung
der Nutzungswerte der betreffenden Gegenstände vorzunehmen ist, erfolgt eintretendenfalls
unter Ausschluß des Rechtsweges, auf dessen Beschreitung sowohl der Staatsfiskus, als
auch der Unternehmer im voraus ausdrücklich verzichten, durch vereidete Sachverständige,
und zwar ernennt der Staat und der Unternehmer der Kettenschiffahrt je einen Sachver-
ständigen und diese wählen gemeinschaftlich einen dritten als Obmann.
Können sich die beiden Sachverständigen über die Wahl eines Obmannes nicht einigen,
so wird dieser von dem Vorsitzenden der Dresdner Handelskammer ernannt.
Den Sachverständigen hat der Unternehmer jede gewünschte Auskunft bereitwilligst
zu erteilen und etwaige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gegen Zahlung der obigen unter a und b bereits festgestellten und zu c und d seiner-
zeit festzustellenden Entschädigungen hat der Unternehmer dem Staate das zum regelrechten
Betriebe des Unternehmens auf der sächsischen Elbstrecke erforderliche Material an Schiffen,
Ketten, Schiffsgerätschaften, Vorräten und sonstigen Ausstattungsstücken zu überlassen.
Die Kosten der Sachverständigen werden vom Staate und dem Unternehmer zu
gleichen Teilen bezahlt.