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Von der Absicht des Ankaufs wird die Regierung den Unternehmer sechs Monate zu—
vor in Kenntnis setzen.
Dresden, den 28. September 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Nr. 67. Verordnung,
den Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit den zur Unterstützung des
Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassenen Organisationen der freiwilligen
Krankenpflege betreffend;
vom 10. Oktober 1905.
Dan Landesdelegierten der freiwilligen Krankenpflege im Königreich Sachsen ist gemäß
§ 210 Punkt 5 der Kriegs-Sanitätsordnung die Leitung und Uberwachung der Tätigkeit
der im Lande bestehenden, gemäß § 205 Punkt 3 und 4 der Kriegs-Sanitätsordnung
zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes berechtigten Vereine, Orden und Genossen-
schaften sowie der einzelnen Opferwilligen übertragen.
Diese Vereine, Orden und Genossenschaften sind: die Genossenschaft des Johanniter-
Ordens im Königreich Sachsen, der Albert-Verein mit seinen Zweigvereinen und der
Landesverein vom Roten Kreuz im Königreich Sachsen mit seinen Zweigvereinen,
Sanitätskolonnen und zugeteilten Genossenschaften.
Die Zivil= und Militärbehörden werden deshalb angewiesen, alle die Unterstützung
des Kriegs-Sanitätsdienstes berührenden Angelegenheiten nicht mit den obenbezeichneten
Organisationen unmittelbar, sondern nur durch die Dienststelle des Landesdelegierten")
zu erledigen.
Dresden, den 10. Oktober 1905.
Die Ministerien des Innern und des Kriegs.
v. Metzsch. Frhr. v. Hausen.
Tilke.
*) Gegenwärtig wird diese Stelle vom Generalmajor z. D. Freiherrn von Friesen-Miltitz
wahrgenommen. Das Geschäftszimmer desselben befindet sich im Kriegsministerialgebäude, Dresden-N.,
Augustusbrücke 1.