Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 238 — 
Nr. 68. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 20. Oktober 1905. 
Won, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der 
Verfassungsurkunde 
den Kommerzienrat Otto Erbert in Plauen i. V., 
Vorsitzender des Vogtländisch-Erzgebirgischen Industrievereins, zum Mitgliede der Ersten 
Kammer der Ständeversammlung ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruck 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 20. Oktober 1905. 
Friedrich August. 
  
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 69. Bekanntmachung, 
den Schutz des Eisenbahnbetriebes betreffend; 
vom 20. Oktober 1905. 
Die Bekanntmachung, den Schutz des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes betreffend, 
vom 6. November 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 315) wird aufgehoben. 
Es bleibt den Eisenbahnverwaltungen vorbehalten, je nach den Umständen des ein- 
zelnen Falles auch im Eisenbahndienste nicht beschäftigten Personen, die durch entschlossenes 
und zweckmäßiges Handeln eine dem Eisenbahnbetriebe drohende Gefahr abwenden oder 
den Urheber eines Bahnfrevels zuerst dergestalt zur Anzeige bringen, daß seine Bestrafung 
erfolgen kann, nach ihrem Ermessen Belohnungen zu gewähren. 
Dresden, am 20. Oktober 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckere: von C. C. Meinbold 4 Söbne in Dresder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.