Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 74. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1906 betr. S. 243. —
Nr. 75. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden betr. S. 244. — Nr. 76. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen über den Verkehr
von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betr. S. 245. — Nr. 77. Verordnung wegen Veröoffent--
lichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden erlassenen Bekanntmachung, die
Aufkündigung des Restes der Königl. Sächsischen 3½ prozentigen, früher 4prozentigen Staatsanleihe vom Jahre
1869 betr. S. 246.
Nr. 74. Gesetz,
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1906
betreffend:;
vom 4. Dezember 1905.
W # Friedrich August, von GOISES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der
vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1906 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt:
Sl. Im Jahre 1906 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
60) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die Erbschaftssteuer und
9) der Urkundenstempel.
Ausgegeben zu Dresden den 18. Dezember 1905. 43