Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der Königlich Sächsischen 3½ prozentigen, 
früher 4prozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1869 betreffend. 
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, von dem in § 4 letzter Absatz des 
Gesetzes vom 26. Juni 1868, die Ausgabe neuer 4 prozentiger Staatsschuldenkassenscheine 
im Betrage von 20 Millionen Talern betreffend, enthaltenen Vorbehalte, jederzeit unter 
Einhaltung halbjähriger Aufkündigung die ganze Anleiheschuld an einem der Zinstermine 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden auf einmal zurückzahlen zu lassen, Gebrauch zu machen. 
Demgemäß werden die sämtlichen unter dem 2. Januar 1869 ausgefertigten und 
noch nicht zahlbar gewordenen Staatsschuldenkassenscheine hiermit dergestalt aufgekündigt, 
daß deren Kapitalbeträge 
am 1. Juli 1906 
fällig werden. 
Die Inhaber der Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge 
gegen Rückgabe der Hauptpapiere nebst den dazu gehörigen Erneuerungsscheinen und den 
über den Fälligkeitstermin hinausreichenden Zinsscheinen vom 1. Juli 1906 ab bei 
der Staatsschuldenkasse in Dresden, der Lotteriedarlehnskasse in Leipzig oder einer der 
sonst bestehenden Einlösungsstellen in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung 
über diesen Termin hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 1 1. Dezember 1905. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. Mehnert. von Trützschler. Meusel. Dr. Schill. Opitz. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold 4&4 Söhne in Dresden. 
1905. 44
	        
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