Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 249 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
24. Stück vom Jahre 1905. 
  
ordnung, die Abänderung der einheitlichen deutschen Arzueitaxe betr. S. 261. 
Nr. 78. Verordnung, 
die Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte betreffend 
vom 10. Dezember 1905. 
De- unter dem 1 6. Oktober 1877 erlassene Instruktion für die Bezirkstierärzte (G.= u. 
V.-Bl. S. 297) wird durch nachstehende Dienstanweisung ersetzt. 
Diese Dienstanweisung haben in sinn= und sachgemäßer Weise auch die von Stadt- 
gemeinden angestellten Amtstierärzte, denen in ihrer Eigenschaft als Schlachthofdirektoren 
oder Obertierärzten bezirkstierärztliche Befugnisse für ihren Dienstbereich durch das Mini- 
sterium des Innern ausdrücklich übertragen worden sind, zum Anhalt zu nehmen. 
Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte. 
A. Stellung und Aufgaben der Bezirkstierärzte im allgemeinen. 
8 1. Den Bezirkstierärzten liegt die unmittelbare Beaufsichtigung des Veterinär= und 
Veterinärpolizeiwesens in den ihnen zugewiesenen Bezirken ob. 
Dieselben haben den von den zuständigen Verwaltungsbehörden an sie ergehenden 
Dienstersuchen zu entsprechen und können anderseits beanspruchen, daß sie von diesen Be- 
hörden von allen Fällen, in denen veterinärpolizeiliche Vorkehrungen und Maßnahmen in 
Frage kommen können, Kenntnis erhalten und von dem was auf ihre besonderen Mit- 
teilungen und Anträge geschehen ist, unaufgefordert benachrichtigt werden. 
8 2. Für den Bereich der ihnen zugewiesenen Bezirke sind die Bezirkstierärzte ins- 
besondere dazu berufen, 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Dezember 1905. 45 
Inhalt: Nr. 78. Verordnung, die Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte betr. S. 249. — Nr. 79. Ver- 
Zuständigkeit.
	        
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