Aufsicht über
Tierärzte usw.
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Außerdem gehören zum Archiv die für die Geschäftsführung der Bezirkstierärzte
erforderlichen Vordrucke, ein Dienstsiegel und ein Dienststempel.
Für Vollständigkeit, Ordnung und zweckmäßige Aufbewahrung des Archivs sind die
Bezirkstierärzte verantwortlich.
Jeder Bezirkstierarzt ist überdies verpflichtet, das „Dresdner Journal“ oder die
„Leipziger Zeitung“ und das Amtsblatt der Amtshauptmannschaft seines Bezirkes zu
halten und die Nummern dieser Blätter mit dienstlich wichtigem Inhalt dem Archiv ein—
zuverleiben.
89. Die Bezirkstierärzte haben über ihre dienstliche Tätigkeit regelmäßige Berichte
und Anzeigen zu erstatten, wobei den hierfür erlassenen besonderen Vorschriften nachzugehen
ist. Unbeschadet dessen liegt den Bezirkstierärzten die Pflicht ob, ihre vorgesetzte Dienst—
behörde über alle wichtigeren Vorkommnisse in ihrem Dienstbereich zu unterrichten.
B. Stellung der Bezirkstierärzte zum tierärztlichen Personal
und Aufsichtsführung über offentliche Sachverständige und andere Personen.
8 10. Die Bezirkstierärzte haben darüber Aufsicht zu führen, daß niemand, der
nicht die Approbation als Tierarzt im Deutschen Reiche erworben hat, sich als Tierarzt
bezeichnet oder sich andere ähnliche Titel beilegt, durch die der Glanbe erweckt wird, ihr
Inhaber sei eine tierärztlich geprüfte Person.
Ebenso haben die Bezirkstierärzte darüber zu wachen, daß nicht den Tierärzten Titel
beigelegt oder von ihnen geführt werden, die den Anschein hervorrufen, als seien sie staat-
lich angestellte Veterinärpersonen oder Amtstierärzte.
Die Bezirkstierärzte sind berechtigt, von den in ihren Bezirken wohnenden Tierärzten
und den ihrer Aufsicht unterstellten Personen zu verlangen, daß sie ihnen die zu ihrer
Geschäftsführung als Staatsveterinärbeamte erforderlichen Auskünfte erteilen.
Die Tätigkeit der tierärztlichen Vereine und anderer Fachvereine der ihrer Ausfsicht
unterstellten Sachverständigen (Fleischbeschauer, Trichinenschauer, Husschmiede) ist von
den Bezirkstierärzten zu überwachen und soweit tunlich zu fördern.
8 11. Über die in ihren Bezirken wohnenden Tierärzte (einschließlich der Militär-
veterinäre), die verordnungsgemäß ihre Niederlassung den Bezirkstierärzten anzuzeigen
haben, ist von den Bezirkstierärzten ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster zu
führen und stets im richtigen Stande zu erhalten.
8§ 12. Die Bezirkstierärzte sollen über die Fähigkeiten, Leistungen und die Amts-
führung der Tierärzte in öffentlichen amtlichen Stellungen ständig unterrichtet sein.