Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Aufsicht über 
Tierärzte usw. 
— 252 — 
Außerdem gehören zum Archiv die für die Geschäftsführung der Bezirkstierärzte 
erforderlichen Vordrucke, ein Dienstsiegel und ein Dienststempel. 
Für Vollständigkeit, Ordnung und zweckmäßige Aufbewahrung des Archivs sind die 
Bezirkstierärzte verantwortlich. 
Jeder Bezirkstierarzt ist überdies verpflichtet, das „Dresdner Journal“ oder die 
„Leipziger Zeitung“ und das Amtsblatt der Amtshauptmannschaft seines Bezirkes zu 
halten und die Nummern dieser Blätter mit dienstlich wichtigem Inhalt dem Archiv ein— 
zuverleiben. 
89. Die Bezirkstierärzte haben über ihre dienstliche Tätigkeit regelmäßige Berichte 
und Anzeigen zu erstatten, wobei den hierfür erlassenen besonderen Vorschriften nachzugehen 
ist. Unbeschadet dessen liegt den Bezirkstierärzten die Pflicht ob, ihre vorgesetzte Dienst— 
behörde über alle wichtigeren Vorkommnisse in ihrem Dienstbereich zu unterrichten. 
B. Stellung der Bezirkstierärzte zum tierärztlichen Personal 
und Aufsichtsführung über offentliche Sachverständige und andere Personen. 
8 10. Die Bezirkstierärzte haben darüber Aufsicht zu führen, daß niemand, der 
nicht die Approbation als Tierarzt im Deutschen Reiche erworben hat, sich als Tierarzt 
bezeichnet oder sich andere ähnliche Titel beilegt, durch die der Glanbe erweckt wird, ihr 
Inhaber sei eine tierärztlich geprüfte Person. 
Ebenso haben die Bezirkstierärzte darüber zu wachen, daß nicht den Tierärzten Titel 
beigelegt oder von ihnen geführt werden, die den Anschein hervorrufen, als seien sie staat- 
lich angestellte Veterinärpersonen oder Amtstierärzte. 
Die Bezirkstierärzte sind berechtigt, von den in ihren Bezirken wohnenden Tierärzten 
und den ihrer Aufsicht unterstellten Personen zu verlangen, daß sie ihnen die zu ihrer 
Geschäftsführung als Staatsveterinärbeamte erforderlichen Auskünfte erteilen. 
Die Tätigkeit der tierärztlichen Vereine und anderer Fachvereine der ihrer Ausfsicht 
unterstellten Sachverständigen (Fleischbeschauer, Trichinenschauer, Husschmiede) ist von 
den Bezirkstierärzten zu überwachen und soweit tunlich zu fördern. 
8 11. Über die in ihren Bezirken wohnenden Tierärzte (einschließlich der Militär- 
veterinäre), die verordnungsgemäß ihre Niederlassung den Bezirkstierärzten anzuzeigen 
haben, ist von den Bezirkstierärzten ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster zu 
führen und stets im richtigen Stande zu erhalten. 
8§ 12. Die Bezirkstierärzte sollen über die Fähigkeiten, Leistungen und die Amts- 
führung der Tierärzte in öffentlichen amtlichen Stellungen ständig unterrichtet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.