Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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durch den Bezirkstierarzt, so hat er sich hierzu an Ort und Stelle des Seuchenausbruchs 
zu begeben. 
Die Erörterungen und Untersuchungen an Ort und Stelle sollen die Bezirkstierärzte 
nur in Gegenwart des Besitzers der seuchenverdächtigen Tiere oder seines Vertreters vor— 
nehmen und einen Beamten der zuständigen Ortspolizeibehörde tunlichst hinzuziehen. Nur 
wenn Gefahr im Verzuge ist, kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 
Von dem Ergebnis der Erörterung und Untersuchung und den zu ergreifenden Maß— 
nahmen (88 16flg.) sind der Besitzer der betreffenden Tiere oder sein Vertreter sowie die 
Ortspolizeibehörde unter Bezugnahme auf die einschlagenden veterinärpolizeilichen Vor— 
schriften sofort in Kenntnis zu setzen. Ergeben die Ermittelungen, daß die Seuche aus 
einem anderen Bezirke eingeschleppt oder nach einem solchen vermutlich verbreitet worden 
ist, so haben die Bezirkstierärzte den dort zuständigen beamteten Tierärzten, unbeschadet 
der Verständigung der beteiligten Verwaltungsbehörden untereinander, sofort Nachricht zu 
geben. Beides hat auch zu geschehen, wenn ein Bezirkstierarzt Wahrnehmungen macht, die 
auf das noch nicht ermittelte Vorkommen einer Seuche in einem anderen Bezirke hinweisen. 
Läßt sich über einen Seuchenausbruch nur mittels Tötung und Zerlegung eines ver- 
dächtigen Tieres Gewißheit erlangen, und ist zur Tötung eine behördliche Genehmigung 
erforderlich, so haben die Bezirkstierärzte darum bei der zuständigen Behörde nachzusuchen. 
Hält eine Behörde oder der Bezirkstierarzt beim Ausbruch oder während des Ver- 
laufes einer Seuche die Einholung eines sachverständigen Obergutachtens für erforderlich, 
so hat der Bezirkstierarzt der Kommission für das Veterinärwesen entsprechenden Bericht 
oder in dringlichen Fällen dem Landestierarzte telegraphische Meldung zu erstatten. 
Bei Fällen von Rotz und Lungenseuche haben die Bezirkstierärzte vor weiterer Ver- 
fügung über die seuchenkranken Tiere dem Landestierarzt stets Anzeige zu erstatten, ebenso 
wie sie in anderen Seuchenfällen, die zur Verwertung für wissenschaftliche Zwecke be- 
sonders geeignet erscheinen, mit dem Landestierarzt ins Vernehmen zu treten haben. 
Erscheinen zur Feststellung von Seuchenfällen genauere wissenschaftliche Untersuchungen 
von Tierleichen oder einzelnen Teilen derselben in den Instituten der Tierärztlichen Hoch- 
schule erforderlich, so sind die betreffenden Objekte an die Kommission für das Veterinär- 
wesen, oder vorbehältlich besonderer Berichterstattung an letztere auch unmittelbar an das 
zuständige Institut der Hochschule zu übersenden. 
8 16. Wegen der weiteren Maßnahmen in Seuchenfällen haben sich die Bezirks— 
tierärzte nach den einschlagenden Vorschriften des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes und der zu 
dessen Ausführung erlassenen reichs- und landesrechtlichen Verordnungen zu richten. So— 
weit den Bezirkstierärzten die Anordnung der betreffenden Maßregeln nicht selbst obliegt, 
sind sie von ihnen bei der zuständigen Polizeibehörde zu beantragen.
	        
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