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Außerdem sollen sich die Bezirkstierärzte eine Belehrung des Besitzers des verseuchten
Bestandes und der sonst beteiligten Personen über den Seuchenfall und die Mittel zu dessen
Unterdrückung, über die Wartung und Behandlung der erkrankten Tiere, sowie über die
Maßregeln zur Verhütung einer Ausbreitung und Verschleppung der Seuche nach Kräften
angelegen sein lassen, auch sonst nichts versäumen, was zur Abwendung der für andere
Tiere und unter Umständen auch für die Menschen bestehenden Gefahr zweckmäßig erscheint.
8 17. Jeden Seuchenausbruch haben die Bezirkstierärzte nach den ergangenen Vor-
schriften bei der Kommission für das Veterinärwesen ungesäumt anzuzeigen, auch bei
Seuchenfällen außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung über das Ergebnis
ihrer Untersuchungen und die angeordneten Schutzmaßregeln der Amtshauptmannschaft
Mitteilung zu machen und bei dieser erforderlichenfalls weitere Maßregeln zu beantragen.
Erscheint bei Seuchenfällen die Anordnung außerordentlicher und tiefer eingreifender,
im Gesetz= oder Verordnungswege nicht unmittelbar vorgesehener Maßregeln notwendig,
so haben die Bezirkstierärzte Bericht an die Kommission für das Veterinärwesen und in
besonders dringenden Fällen an den Landestierarzt zu erstatten, hiervon aber der zuständigen
Verwaltungsbehörde ebenfalls Kenntnis zu geben.
§ 18. Während des Verlaufes einer Seuche haben sich die Bezirkstierärzte über deren
Stand und die Durchführung der angeordneten Maßregeln unterrichtet zu halten und
können sich zu diesem Zwecke, namentlich bei Verseuchungen größerer Bestände, bei erhöhter
Verschleppungsgefahr infolge ungünstiger örtlicher Verhältnisse usw. usw. auch an den
Seuchenort begeben.
Inwieweit die Bezirkstierärzte beim Erlöschen einer Seuche, bei der Anordnung der
Desinfektionsmaßregeln und Prüfung der ausgeführten Desinfektion sowie bei der Auf-
hebung der Schutzmaßregeln mitzuwirken haben, richtet sich nach den betreffenden veterinär-
polizeilichen Vorschriften.
Das Erlöschen einer Seuche haben die Bezirkstierärzte denselben Behörden anzuzeigen,
denen sie deren Ausbruch zur Kenntnis zu bringen verpflichtet sind.
§ 19. Jedes zu ihrer Kenntnis kommende seuchenartige Auftreten einer Tierkrankheit,
deren Bekämpfung in der Veterinärpolizei-Gesetzgebung nicht vorgesehen ist, haben die
Bezirkstierärzte zu untersuchen und der zuständigen Verwaltungsbehörde sowie der Kom-
mission für das Veterinärwesen über das Ergebnis ihrer Untersuchungen und die etwa zu
ergreifenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.
8 20. Insoweit die Bezirkstierärzte bei der Abschätzung von Tieren mitzuwirken Abschätung in
haben, für die in gewissen Seuchenfällen eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt Seuchenfällen.
wird, sollen sie sich erforderlichenfalls eine Belehrung der übrigen beteiligten Sach-