Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Nr. 4. Bekanntmachung, 
die Zahlung von Ablösungskapitalzinsen, Tranksteuerentschädigungen usw. 
betreffend; 
vom 2. Januar 1905. 
De Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beziehentlich im Ein- 
vernehmen mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium und der Oberrechnungs- 
kammer folgendes beschlossen: 
1. Die Zahlung der Zinsen von Ablösungskapitalen, der Rentenzuschüsse, fiskalischen 
Renten und Tranksteuerentschädigungen erfolgt seitens der Kultusministerialkasse vom Jahre 
1905 an, insoweit nachstehend Punkt 3 nicht etwas anderes bestimmt wird, zu den fest- 
gesetzten Terminen durch Postanweisung und ohne daß es der vorherigen oder nachträglichen 
Einsendung einer Quittung bedarf, wenn 
1. der Gesamtbetrag der an eine zur Empfangnahme berechtigte Stelle für einen oder 
mehrere Lehnsnutznießer zu gewährenden Einzelsummen halbjährlich 800 nicht 
übersteigt, 
2. die Zahlung an eine öffentliche Kasse, einen Kirchen= oder Schulvorstand, einen Stadt- 
rat, eine Kirchen= oder Schulkasse usw., nicht aber an eine auf Grund ihres Amtes 
empfangsberechtigte Person zu erfolgen hat, 
3. bei der Erhebung nicht irgend ein Nachweis zu erbringen ist oder nach ergangener 
Anordnung die Gegenzeichnung der Quittung seitens eines Dritten zu erfolgen hat, 
4. die Zahlung gegen Quittung sich nicht aus besonderen Gründen empfiehlt. 
2. Sind von den einer Geistlichen-, Lehrer= oder Kirchendiener-Stelle zukommenden 
Beträgen, welche an sich nach Punkt 1 durch Posteinzahlung abzusenden wären, Abzüge zu 
machen, so hat deren Zahlung bis zur Erledigung dieser Abzüge auch fernerhin gegen vorher 
einzureichende Quittung zu erfolgen. Die Bezüge solcher Stellen sind, wenn an eine 
Kasse usw. mehrere Einzelbeträge durch Postanweisung abzusenden sind, auszuscheiden und 
besonders zu behandeln. 
3. Ubersteigen die Einzelbeträge der in Punkt 1 bezeichneten, an eine Kasse usw. 
abzuführenden Bezüge aus den Zehntablösungsfonds jährlich zusammen nicht 10004, so 
sind dieselben und zugleich auch die Tranksteuerentschädigungen der betreffenden Stellen im 
Monat März jeden Jahres in voller Jahressumme durch Postanweisung oder, wenn dies 
erforderlich ist, gegen Quittung zur Auszahlung zu bringen.
	        
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