Nr. 4. Bekanntmachung,
die Zahlung von Ablösungskapitalzinsen, Tranksteuerentschädigungen usw.
betreffend;
vom 2. Januar 1905.
De Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beziehentlich im Ein-
vernehmen mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium und der Oberrechnungs-
kammer folgendes beschlossen:
1. Die Zahlung der Zinsen von Ablösungskapitalen, der Rentenzuschüsse, fiskalischen
Renten und Tranksteuerentschädigungen erfolgt seitens der Kultusministerialkasse vom Jahre
1905 an, insoweit nachstehend Punkt 3 nicht etwas anderes bestimmt wird, zu den fest-
gesetzten Terminen durch Postanweisung und ohne daß es der vorherigen oder nachträglichen
Einsendung einer Quittung bedarf, wenn
1. der Gesamtbetrag der an eine zur Empfangnahme berechtigte Stelle für einen oder
mehrere Lehnsnutznießer zu gewährenden Einzelsummen halbjährlich 800 nicht
übersteigt,
2. die Zahlung an eine öffentliche Kasse, einen Kirchen= oder Schulvorstand, einen Stadt-
rat, eine Kirchen= oder Schulkasse usw., nicht aber an eine auf Grund ihres Amtes
empfangsberechtigte Person zu erfolgen hat,
3. bei der Erhebung nicht irgend ein Nachweis zu erbringen ist oder nach ergangener
Anordnung die Gegenzeichnung der Quittung seitens eines Dritten zu erfolgen hat,
4. die Zahlung gegen Quittung sich nicht aus besonderen Gründen empfiehlt.
2. Sind von den einer Geistlichen-, Lehrer= oder Kirchendiener-Stelle zukommenden
Beträgen, welche an sich nach Punkt 1 durch Posteinzahlung abzusenden wären, Abzüge zu
machen, so hat deren Zahlung bis zur Erledigung dieser Abzüge auch fernerhin gegen vorher
einzureichende Quittung zu erfolgen. Die Bezüge solcher Stellen sind, wenn an eine
Kasse usw. mehrere Einzelbeträge durch Postanweisung abzusenden sind, auszuscheiden und
besonders zu behandeln.
3. Ubersteigen die Einzelbeträge der in Punkt 1 bezeichneten, an eine Kasse usw.
abzuführenden Bezüge aus den Zehntablösungsfonds jährlich zusammen nicht 10004, so
sind dieselben und zugleich auch die Tranksteuerentschädigungen der betreffenden Stellen im
Monat März jeden Jahres in voller Jahressumme durch Postanweisung oder, wenn dies
erforderlich ist, gegen Quittung zur Auszahlung zu bringen.