Nr. 7. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1904,
den Staatshaushalt betreffend;
vom 18. Januar 1905.
Zur Ausführung des Gesetzes, den Staatshaushalt berreffend, vom 1. Juli 1904 (G.=
u. V.-Bl. S. 286) wird auf Grund § 35 desselben folgendes verordnet:
SI.
Zu 81 (4).
Die Bestimmung in § 1 (4) findet auch auf ein Dekrer Anwendung, mit welchem den
Ständen ein Nachtrags-Etat vorgelegt wird.
§ 2.
Zu §2 (1).
Unter Jahresbeträgen im Sinne von § 2 (1) ist je die Hälfte der auf die Finanz-
periode zu veranschlagenden Einnahme= oder Ausgabesummen zu verstehen, gleichviel ob die
Veranschlagung sich auf die ganze Finanzperiode oder nur auf einen Teil derselben erstreckt.
83.
Zu §2 (8).
Wenn die Ausgaben im Staatshaushalts-Etat bei einzelnen Kapiteln in solche für
bestimmt bezeichnete Zwecke und in allgemeine Ausgaben zerlegt werden, sind auch die
letzteren in persönliche und sächliche Ausgaben zu trennen. Nur soweit dies in einzelnen
Fällen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist der in § 2 13) geordnete Vermerk zu-
lässig.
§ 4.
Zu 88 2 (4) und 20.
(1) Die Ausgabetitel dürfen nur dann in weitere Unterabreilungen zergliedert werden,
wenn den letzteren selbständige Ausgabebewilligungen zugewiesen werden.
(2) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Einnahmen und Ausgaben in noch weitere
Unterabteilungen, als sie der Staatshaushalts-Etat selbst vorsieht, nur mit Genehmigung
des zuständigen Ministeriums zerlegt werden. In den Rechenschaftsbericht sind solche weitere
Unterabteilungen nicht zu übernehmen.