Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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schaftsberichte in der Gegenstandsspalte dem Abzugsvermerke hinzuzufügen „darunter 
1 außeretatmäßige Ausgaben“ und in der Erläuterungsspalte Auskunft über die 
Art dieser Ausgaben zu geben. 
8 14. 
Zu § 12 (2) und (9). 
(1) Bei Beamtengruppen, für welche die Besoldungssumme unter Zugrundelegung eines 
Durchschnittsgehaltes berechnet ist, mindert sich im Falle der Einziehung einer Stelle jene 
Summe vom Tage der Einziehung ab um den auf sie entfallenden Durchschnittsgehalt. Ist 
der für die verbleibenden Stellen angewiesene Gehaltsbetrag höher als die Summe, die 
sich aus der Vervielfältigung des Durchschnittsgehaltes mit der Zahl der Beamten der 
Gruppe ergibt, so trägt der Unterschied die Eigenschaft eines künftig wegfallenden Ergän- 
zungsbetrags zur Erhaltung bisheriger Besoldungen an sich, der als solcher, soweit nötig, 
im nächsten Staatshaushalts-Etat für sich zu veranschlagen ist. 
(2) Die Summe, welche für die im Etat festgesetzte Stellenzahl bewilligt ist, darf, falls 
eine oder mehrere Stellen zeitweilig nicht besetzt sind, für die geringere Stellenzahl nicht 
dergestalt verwendet werden, daß die auf die unbesetzten Stellen nach dem Etat entfallenden 
Besoldungsbeträge den Inhabern der übrigen Stellen zugewiesen werden. 
(3) Eine Uberschreitung der im Etat für eine Beamtengruppe festgesetzten Stellenzahl 
liegt dann nicht vor, wenn die über den Etatansatz hinaus angestellten Beamten auf un- 
besetzte Stellen einer anderen aus demselben Ausgabetitel im Sinne des § 10 Absatz 3 des 
Gesetzes zu besoldenden Beamtengruppe Anrechnung finden. 
(4) Werden innerhalb der Finanzperiode bei solchen Beamtengruppen, die nach dem 
Gehaltsklassensysteme aufrücken, Beamte außeretatmäßig angestellt, so ist diesen nur der 
Mindestgehalt zu gewähren und der Gesamtbetrag der Gehalte für die etatmäßigen Beamten 
der betreffenden Gruppe bis zur späteren Regelung im Staatshaushalts-Etat unverändert 
zu lassen. 
(5) Dasselbe gilt für Beamtengruppen, die nach dem Gehaltsklassensysteme aufrücken, 
wenn der Fall der Beamtenvermehrung im Etat selbst schon vorgesehen und eine Ver- 
fügungssumme zu diesem Zwecke ausgeworfen ist, sowie wenn der Etat lediglich einen 
Vorbehalt wegen eines innerhalb der Finanzperiode etwa hervortretenden Mehrbedarfs an 
Beamten enthält und die Anstellung von Beamten über die Stellenzahl des Etats hinaus 
tatsächlich erfolgt. 
15. 
Zu § 13 (2). 
(1) Die von den Beamten für die Uberlassung von Dienstmietwohnungen zu entrichten- 
den Vergütungen sind im Etat bei den einschlagenden Besoldungstiteln in der Erläute- 
rungsspalte zu beziffern. 
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