Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 13 — 
Grundstückes oder die Bausumme oder beides von der empfangenden Verwaltung mit der 
Maßgabe zu ersetzen, daß, wenn der Kaufpreis für das neu zu erwerbende Grundstück oder 
die aufzuwendende Bausumme oder beides weniger als der Kaufwert des abgegebenen 
Grundstückes beträgt, nur der Betrag zu leisten ist, den die Verwaltung, die ein Grundstück 
abgegeben hat, zur Beschaffung des Ersatzes aufwenden muß. 
(4) Wenn Gebrauchsgegenstände und Dienststücke (Mobiliar und Inventar) von einer 
Verwaltung an eine andere Verwaltung überwiesen werden, hat ein Ausgleich zwischen den 
einzelnen Verwaltungen nur einzutreten, falls die Sachen durch die Überweisung Teile des 
Staatsgutes werden. 
(5) In der nach § 34 (1) Ziffer 1 dem Rechenschaftsberichte beizugebenden summarischen 
Übersicht sind Uberweisungen von Grundstücken, Gebrauchsgegenständen und Dienststücken 
(Mobiliar und Inventar) von einer Staatsverwaltung an eine andere, soweit nicht auf 
Grund von § 34 (2) Ausnahmen für die Staatseisenbahnverwaltung zugelassen sind, in 
der bisherigen Weise als Abgang oder Zuwachs nachzuweisen. 
19. 
Zu §21 (2) und (s). 
(1) Wenn Kapitel oder Titel vorhanden sind, die sich zur Verschreibung von Einnahmen, 
von anderen persönlichen Ausgaben als Besoldungen und von sächlichen Ausgaben eignen, 
darf die Verschreibung auch dann nicht außeretatmäßig bewirkt werden, wenn die Einnahmen 
oder Ausgaben bei der Etataufstellung nicht mit zum Ansatze gekommen waren und wenn 
ihre Einstellung zu Kapitel= oder Titel-Uberschreitungen führt. 
(2) Falls eine Ausgabe zwar ihrem Gegenstande nach einem der zu bestimmten Ver- 
wendungszwecken ausgesetzten Kapitel des Staatshaushalts-Etats angehört, nicht aber auch 
gleichzeitig in dem Wortlaute der bei einem solchen Kapitel vorgesehenen Titel ihre Deckung 
findet, so hat außeretatmäßige Verrechnung bei einem solchenfalls zu bildenden außeretat- 
mäßigen persönlichen oder sächlichen Titel des betreffenden Etatkapitels zu erfolgen. 
(3) Bei solchen Kapiteln, bei denen Titel mit der Aufschrift „verschiedene Einnahmen“ 
oder „verschiedene andere Einnahmen“ oder „verschiedene andere sächliche Ausgaben“ 
gebildet sind, ist die außeretatmäßige Verschreibung von Einnahmen oder von sächlichen 
Ausgaben, die ihrem Gegenstande nach den betreffenden Kapiteln zuzuteilen sind, aus- 
geschlossen. 
820. 
Zu 822. 
(1) Trifft das zuständige Ministerium oder die Generaldirektion der Sammlungen für 
Kunst und Wissenschaft eine Anordnung nach Maßgabe von § 22 Satz 2, so sind Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.