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3. 83 der Verordnung, die Ermäßigung der Kosten in geringfügigen Dismembrations-
sachen betreffend, vom 18. Dezember 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 354 flg.).
Soweit in geltenden Verordnungen auf Sätze der unter 1 bezeichneten Sporteltax-
ordnung verwiesen ist, treten an die Stelle dieser Sätze die entsprechenden Sätze des an-
liegenden Tarifs.
§ 9. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft.
Dresden, den 17. März 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Carff.
A. Gebühren.
1. Steuereinheitenabteilung (Flächenabteilung),
wenn von einem Grundstück (Stamm) nicht mehr als zwei Stücke
(Trennstücke) abgetrennt werden . . 2.-6——.«2F.,
für jedes weitere Trennstück besonders . . -50-.
2. Feststellung der Steuereinheitenabteilung Flächenabteilung),
wenn von einem Grundstück (Stamm) nicht mehr als zwei Stücke
(Trennstücke) abgetrennt werden . . 1-5
für jedes weitere Trennstück besonders . —-5
Anmerkungen zu Nr. 1 und 2
n) Unter Stamm ist der auf Einem Blatte des Grundbuchs einge-
tragene Grundbesitz oder, wenn ein Grundbuchblatt nicht ange-
legt ist, der eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundbesitz zu
verstehen.
Als Trennstück gilt derjenige Teil eines Stammes, der infolge der
Dismembration auf Ein Grundbuchblatt übergetragen wird.
Trennstücke, die nur aus ganzen Flurstücken bestehen, werden
nicht mit gerechnet.
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