Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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2. In 87 wird hinter die Worte „die Grundsteuer“ eingeschaltet 
„und die Ergänzungssteuer“. 
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3. In 88 Absatz 1 Ziffer 1 werden hinter die Worte „der Einkommensteuer“ ein— 
geschaltet die Worte 
„oder der Ergänzungssteuer“, 
in § 8 Absatz 1 Ziffer 3 hinter die Worte „in Einkommensteuersachen“ die Worte 
„oder in Ergänzungssteuersachen“, 
sowie in § 8 Absatz 2 hinter das Wort „Grundsteuer“ das Wort 
„Ergänzungssteuer“. 
Vorstehende Abänderungen der Prüfungsordnung treten sofort in Kraft. 
Dresden, am 14. März 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Nr. 18. Verordnung, 
die Einführung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betreffend; 
vom 18. März 1905. 
Nochdem durch Bundesratsbeschluß vom 9. Februar laufenden Jahres die Einführung 
einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe in allen Bundesstaaten beschlossen worden und die 
auf Grund dieses Beschlusses festgesetzte „Deutsche Arzneitaxe 1905“ in amtlicher Aus- 
gabe in der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin im Drucke erschienen ist, wird solches 
hiermit bekannt gemacht und dabei folgendes verordnet: 
8 1. Alle Apotheker, sowie diejenigen approbierten Arzte und Tierärzte, welchen die 
Haltung einer Hausapotheke genehmigt beziehentlich das Recht zum Selbstdispensieren er- 
teilt worden ist, haben vom 1. April 1905 ab ihre Forderungen für Arzneimittel für 
Menschen und Tiere, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe der 
„Deutschen Arzneitaxe 1905“ und ihrer künftigen Nachträge einzurichten. 
Bei Tierarznueimitteln sind von der auf Grund der Taxe berechneten Gesamt- 
summe 20% in Abzug zu bringen. Pfennigbeträge sind hierbei nach der Vorschrift in 
Ziffer 16 der „Grundsätze“ der Taxe abzurunden.
	        
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