Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Die Apotheker und die im 1. Absatz erwähnten Ärzte und Tierärzte haben zur Ver— 
meidung einer Ordnungsstrafe von 30.4 dafür Sorge zu tragen, daß die Taxe und deren 
künftige Nachträge in der Offizin zu jedermanns Einsicht bereitliegen. 
82. üÜberschreitungen der Taxe werden nach § 14 8 Ziffer 8 der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 150-4 oder mit Haft bis zu 4 Wochen 
bestraft. 
3. Der gleichen Strafe unterliegen: 
1. Arzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien 
einen Rabatt oder andere Vorteile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen oder mit Arzten oder Wundärzten gewisse Prozente, 
einen Anteil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder 
anderen Waren vereinbaren; 
2. Apotheker, welche solchen Personen, die ohne Arzte, Wundärzte oder Tierärzte zu 
sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder entnommenen Arzneien 
einen Rabatt oder andere Vorteile bewilligen oder mit Personen dieser Art gewisse 
Prozente, einen Anteil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten 
oder anderen Waren vereinbaren. 
8 4. Dagegen bleibt es den in § 1 Absatz 1 genannten Personen unbenommen, 
Taxermäßigungen zu gewähren; es ist jedoch in solchen Fällen der Preis nach der Taxe 
neben dem ermäßigten Preise auf den Rezepten zu vermerken. 
Ebenso steht es den Apothekern frei, ihre Forderungen für einfache Arzneimittel, 
welche durch ärztliches Rezept verordnet sind, nach den Preisen des Handverkaufs zu er- 
mäßigen. In solchen Fällen ist auf dem Rezepte zu dem ermäßigten Preise zu bemerken 
„H. V.“ (Handverkauf). 
Im Handverkauf bleibt die Preisbestimmung den Apothekern überlassen. 
8 5. Die Verordnungen vom 21. Dezember 1901, die Einführung einer neuen 
Arzneitaxe beziehentlich tierärztlichen Arzneitaxe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 455 u. 456) 
sowie alle früheren, die Arzneitaxe und die tierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften 
werden hierdurch aufgehoben. 
Dresden, den 1 8. März 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. artt 
eher. 
  
  
Druck und Verlag der Kônigl. Hoskuchdruckerei von C. . Meinhold & Sohne, Dresden.
	        
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