4. Aceton, Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff, raffinierter und denaturierter
Spiritus von 70 und mehr Gewichtsprozent, Holzgeist, Methylalkohol,
Ameisenäther, Essigäther, Acetal und Methylal,
5. Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Stoffe als Lösungs-
mittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen;
B. folgende Stoffe:
1. Petroleum, gereinigt, dessen Entflammungspunkt bei einem Barometerstande
von 760 mm bei 21° C. oder darüber liegt, Solaröl, Solvent-Naphtha,
Terpentinöl, Mirbanöl, Spiritus raffiniert und denaturiert unter 7/0 Ge-
wichtsprozent, Fuselöle, Amylacetat und sonstige Fruchtäther,
2. Flüssigkeiten, welche die unter B 1 genannten Stoffe als Lösungsmittel ent-
halten und die gleiche Entzündlichkeit zeigen;
C. von anderen Stoffen:
die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen und Zündspiegel,
.Zündschnüre,
Patronen für Feuerwaffen,
Phosphor.
Es bleibt vorbehalten, noch weitere Stoffe dem vorstehenden Verzeichnisse der leicht
entzündlichen Stoffe einzureihen.
—
St F.
88 2 bis 6: 8 2. Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen zur
, Herstellung oder Verarbeitung der in § 1 genannten Stoffe nach §§ 16 flg. der Gewerbe-
gewerbliche ordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, bewendet es bei den Vorschriften
Anlagen zu dieses Gesetzes und bei den zu seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen. Es hat sich
stellen sind. jedoch die Prüfung der Gesuche, die sich auf die Errichtung neuer oder auf eine wesentliche
Veränderung bestehender Anlagen dieser Art beziehen, auch auf die Beachtung der Vor—
schriften gegenwärtiger Verordnung zu erstrecken.
Auf bestehende und bereits genehmigte Anlagen und Betriebe findet diese Verordnung
nur insoweit Anwendung, als bei ihrer Genehmigung ein Vorbehalt gemacht war.
8 3. Wer sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, Raffinierung oder sonstigen Ver-
arbeitung der in § 1 genannten Stoffe befassen will, hat hiervon, und zwar vor Beginn
des Betriebes, der Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nach-
zugehen. Das Gleiche gilt für die Umarbeitung der in § 1 unter A und B genannten
Stoffe zur Herstellung von Präparaten, Gemischen usw. und für die gewerbliche Verwen-
dung solcher Stoffe.