Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

4. Aceton, Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff, raffinierter und denaturierter 
Spiritus von 70 und mehr Gewichtsprozent, Holzgeist, Methylalkohol, 
Ameisenäther, Essigäther, Acetal und Methylal, 
5. Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Stoffe als Lösungs- 
mittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen; 
B. folgende Stoffe: 
1. Petroleum, gereinigt, dessen Entflammungspunkt bei einem Barometerstande 
von 760 mm bei 21° C. oder darüber liegt, Solaröl, Solvent-Naphtha, 
Terpentinöl, Mirbanöl, Spiritus raffiniert und denaturiert unter 7/0 Ge- 
wichtsprozent, Fuselöle, Amylacetat und sonstige Fruchtäther, 
2. Flüssigkeiten, welche die unter B 1 genannten Stoffe als Lösungsmittel ent- 
halten und die gleiche Entzündlichkeit zeigen; 
C. von anderen Stoffen: 
die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen 
Zündungen, 
die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen und Zündspiegel, 
.Zündschnüre, 
Patronen für Feuerwaffen, 
Phosphor. 
Es bleibt vorbehalten, noch weitere Stoffe dem vorstehenden Verzeichnisse der leicht 
entzündlichen Stoffe einzureihen. 
— 
St F. 
88 2 bis 6: 8 2. Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen zur 
, Herstellung oder Verarbeitung der in § 1 genannten Stoffe nach §§ 16 flg. der Gewerbe- 
gewerbliche ordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, bewendet es bei den Vorschriften 
Anlagen zu dieses Gesetzes und bei den zu seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen. Es hat sich 
stellen sind. jedoch die Prüfung der Gesuche, die sich auf die Errichtung neuer oder auf eine wesentliche 
Veränderung bestehender Anlagen dieser Art beziehen, auch auf die Beachtung der Vor— 
schriften gegenwärtiger Verordnung zu erstrecken. 
Auf bestehende und bereits genehmigte Anlagen und Betriebe findet diese Verordnung 
nur insoweit Anwendung, als bei ihrer Genehmigung ein Vorbehalt gemacht war. 
8 3. Wer sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, Raffinierung oder sonstigen Ver- 
arbeitung der in § 1 genannten Stoffe befassen will, hat hiervon, und zwar vor Beginn 
des Betriebes, der Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nach- 
zugehen. Das Gleiche gilt für die Umarbeitung der in § 1 unter A und B genannten 
Stoffe zur Herstellung von Präparaten, Gemischen usw. und für die gewerbliche Verwen- 
dung solcher Stoffe.
	        
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