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Rücksichtlich der Zulässigkeit geplanter Anlagen sind etwaige auf Grund des § 23
Absatz 3 der Gewerbeordnung erlassene besondere Bestimmungen zu beachten.
Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift in § 18 Absatz 2 und 3 der Verordnung,
die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 8. März
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg).
8 4. Die Betriebsräume, in denen die in § 1 angeführten Stoffe hergestellt, ver-
arbeitet, umgearbeitet oder verwendet werden, sind in besonderen, nach allen Richtungen
frei stehenden, feuersicher eingedeckten Gebäuden oder Gebäudegruppen anzulegen. Diese
Betriebsgebäude oder -Gebäudegruppen müssen von bewohnten oder anderen mit Feuer-
stätten versehenen Gebäuden, falls es sich um Betriebe handelt, die täglich mehr als 100 kag
der einzelnen leicht entzündlichen Stoffe herstellen, raffinieren, verarbeiten, umarbeiten oder
verwenden, mindestens 25 m, sonst mindestens 10 m entfernt sein.
Die für Zwecke des Betriebs dienenden Feuerungsanlagen müssen außerhalb der
Arbeitsräume liegen. Die Einfeuerung hat entweder von außen oder von einem im Innern
des Gebäudes liegenden feuersicheren Heizerstande aus zu erfolgen.
Die Erwärmung der Betriebsräume darf nur durch Zentralheizung mit Dampf oder
Wasser erfolgen.
Die künstliche Beleuchtung der Betriebsräume ist, sofern nicht elektrisches Licht ver-
wendet wird, von außen zu bewirken, wobei die Flammen durch dicht eingemauerte, hin-
reichend starke Glasscheiben von den Innenräumen vollständig abgeschlossen sein müssen.
Bei Verwendung elektrischen Lichtes sind nur Glühlampen mit durch Draht gegen
Zerschlagen geschützten Uberglocken zugelassen. Die Drahtleitung ist sicher zu isolieren.
Ein= und Ausschalter, Sicherungen, Kontakte und Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb
der Betriebsräume untergebracht werden.
Zur vorübergehenden Beleuchtung sind nur zuverlässige Sicherheitslampen zu benutzen.
Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den
Betriebsräumen verboten, auch darf in ihnen nicht geraucht werden. Das Verbot ist an
den Eingängen der Räume anzuschlagen.
85. Die Aufbewahrung der Rohstoffe und der fertigen Waren, soweit sie unter § 1
fallen oder durch Verbindung mit den in § 1 genannten Stoffen leicht entzündlich sind, hat
in besonderen, hierzu bestimmten und von den Betriebsräumen durch Brandmauern ge-
trennten Räumen oder in besonderen Gebäuden zu erfolgen.
Im übrigen finden auf die Einrichtung dieser Lagerräume und auf den Verkehr in
ihnen, je nach der Menge der gelagerten leicht entzündlichen Stoffe und Waren, die Vor-
schriften in §§ 9 flg. Anwendung.
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