Vorsichts-
maßregeln bei
der Verladung
und
Beförderung.
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8 6. Auf gewerbliche Betriebe, in denen von den in § 1 unter A genannten Stoffen
insgesamt nicht mehr als 1 kg, von den in § 1 unter B genannten Stoffen insgesamt nicht
mehr als 20 kg täglich hergestellt, verarbeitet, umgearbeitet oder verwendet werden, finden
die Vorschriften der §§ 3 bis 5 keine Anwendung.
7. Der Transport größerer, über 60 kg betragender Mengen der in § 1 unter
und B genannten Stoffe muß in starken, der Ausschwitzung und Verdunstung des In-
halts möglichst widerstehenden und sorgfältig verschlossenen Fässern oder Blechgefäßen
geschehen.
Kleinere Mengen dieser Stoffe sind mindestens in Flaschen aus Steinzeug oder Glas
zu versenden, die außerdem in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten, in Körben oder
Kübeln mit Kleic, Sägemehl, Holzwolle, Stroh, Heu, Infusorienerde oder ähnlichen
Stoffen fest umhüllt sein müssen.
Auf die Versendung von nicht über 2 kg betragenden Mengen finden die Vorschriften
in Absatz 1 und 2 nur dann Anwendung, wenn die Stoffe anderen leicht brennbaren
Waren beigepackt sind.
Der Inhalt der Gefäße ist in den Frachtbriefen ausdrücklich anzugeben.
Gefäße, die zur Versendung der in § 1 unter A und C genannten Stoffe verwendet
werden, sind mit der leicht erkennbaren Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen.
Die in § 1 angeführten Stoffe dürfen niemals mit explosiblen Stoffen auf ein und
dasselbe Fahrzeug verladen werden.
Wenn Wagen, die mit den in § 1 bezeichneten Stoffen beladen sind, beim Transport
in einer bewohnten Ortschaft anhalten oder übernachten, so hat der Fuhrmann die erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen und insbesondere dafür zu sorgen, daß kein offenes
Feuer in die Nähe des Wagens gebracht wird.
Wagen, mit denen die in § 1 unter B genannten Stoffe der Kundschaft im Klein-
handel zugestellt werden, bedürfen abgesehen von den verkehrspolizeilichen Vorschriften
keiner weiteren Aufsicht, wenn die leicht entzündlichen Stoffe in festverschlossenen Blech-
gefäßen verwahrt und die gefüllten Gefäße bei der Entfernung des Kutschers vom Wagen
unter Verschluß gehalten werden.
Alle mit dem Auf= und Abladen und mit der Beförderung der in § 1 genannten
Stoffe beschäftigten Personen haben sich hierbei des Rauchens und jeder feuergefährlichen
Handlung zu enthalten.
Die Laternen an den Wagen sind so anzubringen, daß jede Gefahr einer Entzündung
der Stoffe ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Beförderung auf Eisenbahnen, Wasserstraßen und durch die Post
kommen die hierüber jeweils geltenden besonderen Vorschriften zur Anwendung.