Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Die Lagerräume müssen so beschaffen sein, daß bei einem etwa entstehenden Brande 
ein der Umgebung nachteiliges Ausfließen von Flüssigkeiten nicht stattfinden kann. 
Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den 
Lagerräumen verboten, auch darf in ihnen nicht geraucht werden. 
Ausnahme- 
bestimmung 
für gewerb- 
liche Anlagen 
mit Motor- 
betrieb. 
§8 14 bis 20: 
Besondere 
Vorschriften 
für die 
Lagerung 
größerer 
Mengen. 
Iun 
deren nächster Umgebung ist eine genügende Menge trockenen, feinkörnigen Sandes zum 
UÜberschütten und Abreiben der beim Umfüllen dieser Stoffe oder sonst etwa durch sie feucht 
werdenden Stellen vorrätig zu halten. 
Der mit solchen Stoffen getränkte Sand ist sofort zu entfernen. 
§ 13. Für gewerbliche Anlagen, welche die in § 1 unter A aufgeführten Stoffe zu 
dem Betriebe von Motoren verwenden, ist die Lagerung einer Menge derartiger Stoffe bis 
zu 750 kg zulässig, sofern der Lagerraum nicht übersetzt ist und nur der Lagerung dieser 
Stoffe, nicht auch anderen Zwecken dient. 
§ 14. Für die Lagerung größerer als der in § 9 angegebenen Mengen der in § 1 
genannten Stoffe gelten außer den Vorschriften in den §§ 10 bis mit 12 noch folgende 
Bestimmungen (88 15 bis 20). 
8 15. Die Stoffe sind in einzeln stehenden, nicht bewohnten, feuersicher eingedeckten 
Gebäuden zu lagern, welche von bewohnten oder anderen mit Feuerstätten versehenen Ge- 
bäuden mindestens 20 m entfernt sein müssen. 
§ 16. Die Lagerräume müssen mit Blitzableitern versehen und so eingerichtet sein, 
daß sie bei einem etwaigen Bruche der Behälter flüssiger Stoffe die Höchstmengen der zu 
lagernden Flüssigkeiten aufnehmen können, ohne daß sie aus den Gebäuden herausfließen. 
8 17. Lagerhäuser, die zu einer besonderen Feuersgefahr Anlaß geben, müssen auf 
Verlangen der zuständigen Polizeibehörde durch mindestens 12 cm (½ Stein) starke 
Mauern oder in anderer feuersicherer Weise in Abteilungen getrennt werden, deren jede 
ihre besondere nach außen aufschlagende Eingangstür an der Außenseite des Gebäudes 
besitzt. 
Für größere Lagerhäuser ohne getrennte Abteilungen kann die Polizeibehörde die Her- 
stellung besonderer Notausgänge vorschreiben. Notausgänge dürfen während des Betriebes 
in den Lagerräumen weder verstellt noch für den Verkehr nach außen verschlossen sein. 
8 18. Im Freien ist die Lagerung der in § 1 unter A und B genannten Stoffe in 
eisernen Tanks oder Fässern zulässig. Die Tanks oder die Fässer müssen mindestens 20 m 
von eigenen und mindestens 50 m von fremden bewohnten oder anderen mit Feuerstätten 
versehenen Gebäuden entfernt sein.
	        
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