Der Lagerplatz oder die einzelnen Tanks sind mit einem Graben oder Wall oder mit
einer Mauer ohne Offnungen zu umgeben. Graben, Wall oder Mauer müssen so angelegt
sein, daß der umschlossene Raum bei einem etwaigen Bruche der Behälter die Höchstmenge
der zu lagernden Stoffe ohne überzufließen aufnehmen kann.
Der Lagerplatz ist fest zu umzäunen.
8 19. Die Tanks sind an der Decke mit einem genügend weiten Lüftungsrohre zu
versehen, das zwei engmaschige Drahtgitter enthalten muß, die das Eindringen einer
Flamme in das Innere der Tanks verhindern.
Zum Schutze gegen Blitzgefahr sind die Tanks mit dem Erdboden in gut leitende
Verbindung zu bringen.
8§ 20. Das Auf= und Abfüllen der Tanks oder der Fässer darf nur bei Tageslicht
oder bei Verwendung der den Vorschriften in 8§ 4 Absatz 5 entsprechenden Glühlampen
geschehen.
Das Rauchen und die Vornahme feuergefährlicher Handlungen auf den Lagerplätzen
ist verboten. Das Verbot ist an den Zugängen anzuschlagen.
8 21. Soweit in den §§ 4, 15 und 18 die Innehaltung eines bestimmten Abstandes Sicherstellung
der Betriebs= oder Lagerräume von bewohnten oder anderen mit Feuerstätten versehenen der für
» .. .. -. -. .-« - «..« Betriebs- oder
Gebäuden vorgeschrieben ist, muß die dauernde Einhaltung dieses Abstandes für die Zu- Lagerräume
kunft sichergestellt werden. Ist dies nicht möglich, so ist die Benutzung der Betriebs- und vorgischriebe-
Lagerräume nur so lange zu gestatten, als der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird. nen Abstände.
8 22. Wer sich mit dem Verkaufe der in § 1 genannten Stoffe befassen oder solche Verpflichtung
Stoffe auf Lager halten will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. eine eC
Sollen größere Mengen dieser Stoffe gemäß §§ 14 flg. dieser Verordnung gelagert Einholung
werden, so ist zur Errichtung des Lagers zunächst die Genehmigung der Verwaltungs- gorr
behörde einzuholen. « «
8 23. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, wenn besondere Verhältnisse vor- Ermächtigung
liegen, auf Ansuchen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zu befreien, soweit Wihes
dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. schaften zur
Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung dann Nachsichts-
zulassen, wenn es sich um Lagerung und Abfüllung leicht entzündlicher Flüssigkeiten handelt, friellung und
die in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten ist. verschärfter
Anderseits dürfen mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft auch weitergehende Anforde—
Anforderungen gestellt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder rätlich gen.
machen.