Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Der Lagerplatz oder die einzelnen Tanks sind mit einem Graben oder Wall oder mit 
einer Mauer ohne Offnungen zu umgeben. Graben, Wall oder Mauer müssen so angelegt 
sein, daß der umschlossene Raum bei einem etwaigen Bruche der Behälter die Höchstmenge 
der zu lagernden Stoffe ohne überzufließen aufnehmen kann. 
Der Lagerplatz ist fest zu umzäunen. 
8 19. Die Tanks sind an der Decke mit einem genügend weiten Lüftungsrohre zu 
versehen, das zwei engmaschige Drahtgitter enthalten muß, die das Eindringen einer 
Flamme in das Innere der Tanks verhindern. 
Zum Schutze gegen Blitzgefahr sind die Tanks mit dem Erdboden in gut leitende 
Verbindung zu bringen. 
8§ 20. Das Auf= und Abfüllen der Tanks oder der Fässer darf nur bei Tageslicht 
oder bei Verwendung der den Vorschriften in 8§ 4 Absatz 5 entsprechenden Glühlampen 
geschehen. 
Das Rauchen und die Vornahme feuergefährlicher Handlungen auf den Lagerplätzen 
ist verboten. Das Verbot ist an den Zugängen anzuschlagen. 
8 21. Soweit in den §§ 4, 15 und 18 die Innehaltung eines bestimmten Abstandes Sicherstellung 
der Betriebs= oder Lagerräume von bewohnten oder anderen mit Feuerstätten versehenen der für 
» .. .. -. -. .-« - «..« Betriebs- oder 
Gebäuden vorgeschrieben ist, muß die dauernde Einhaltung dieses Abstandes für die Zu- Lagerräume 
kunft sichergestellt werden. Ist dies nicht möglich, so ist die Benutzung der Betriebs- und vorgischriebe- 
Lagerräume nur so lange zu gestatten, als der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird. nen Abstände. 
8 22. Wer sich mit dem Verkaufe der in § 1 genannten Stoffe befassen oder solche Verpflichtung 
Stoffe auf Lager halten will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. eine eC 
Sollen größere Mengen dieser Stoffe gemäß §§ 14 flg. dieser Verordnung gelagert Einholung 
werden, so ist zur Errichtung des Lagers zunächst die Genehmigung der Verwaltungs- gorr 
behörde einzuholen. « « 
8 23. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, wenn besondere Verhältnisse vor- Ermächtigung 
liegen, auf Ansuchen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zu befreien, soweit Wihes 
dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. schaften zur 
Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung dann Nachsichts- 
zulassen, wenn es sich um Lagerung und Abfüllung leicht entzündlicher Flüssigkeiten handelt, friellung und 
die in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten ist. verschärfter 
Anderseits dürfen mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft auch weitergehende Anforde— 
Anforderungen gestellt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder rätlich gen. 
machen.
	        
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