Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus 
dem Ministerialdirektor im Finanzministerium, Geheimen Rat Dr. Schroeder, 
dem Juristischen Hilfsarbeiter im Finanzministerium, Oberfinanzrat Dr. Hedrich 
und 
dem Finanzhauptkassierer Hofrat Petzold, 
und es tritt ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbanf 
der Vortragende Rat im Ministerium des Innern, Geheime Regierungsrat Dr. 
(Genthe 
als Mitglied hinzu. 
Die Bekanntmachung vom 2. Jannar 1903 (Ge u. V.-Bl. S. 56) findet hierdurch 
ihre Erledigung. 
Dresden, den 1. April 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
  
Nr. 23. Verordnung, 
die Anderung des 8 47 der Verordnung zur Ausführung 
der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend; 
vom 27. März 1905. 
Der * 47 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 270) wird dahin geändert: 
Ist auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet worden, so ist dies auf Antrag 
in die erste Abteilung einzutragen. Das Gleiche gilt, wenn ein eingetragenes Ge- 
bäude abgebrochen worden ist. Die Vorschrift des Satz 1 findet keine Anwendung, 
wenn das Gebände nicht dem Eigentümer des Flimstücks gehört. 
Die Eintragung der Brandkatasternummer erfolgt auf Antrag. Ist eine ein- 
getragene Brandkatasternummer geändert worden, so ist dies auf Antrag in die 
erste Abteilung einzutragen; die bisherige Nummer wird rot unterstrichen. 
Dresden, den 27. März 1905. 
Ministerium der Justiz. 
r. Otto. 
Dr. Otto Kurth.
	        
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