Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 24. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
betreffend; 
vom 27. März 1905. 
Nachstehend wird ein Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 14. März 1905, betreffend 
eine Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904, 
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, am 27. März 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
Berlin W. 66, den 14. März 1905. 
AMbänderung 
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt 
20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der 2. Satz im § 17, Punkt #m der Telegraphenordnung vom 
16. Juni 1904 folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt.“" 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
1905. 10
	        
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