Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1905.
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Inhalt: Nr. 26. Berordnung, den Staatsforstdienst betr. S. 55.
Nr. 26. Verordnung,
den Staatsforstdienst betreffend;
vom 20. März 1905.
it Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird folgendes verordnet:
1. Die Einrichtung des Staatsforstdienstes.
8 1. (1) Zum Zwecke der Verwaltung und Bewirtschaftung sind die Staatsforsten Einteilung
in Forstbezirke, die Forstbezirke in Staarsforstreviere eingeteilt. —n'iies
(2) Die Verwaltung der Forstbezirke liegt in unmittelbarer Unterordnung unter das Staatsforsten.
Finanzministerium den Oberforstmeistereien ob. Diesen sind für die Verwaltung
und Bewirtschaftung der Staatsforstreviere die Revierverwaltungen unterstellt.
(3) Die Vorstände der Oberforstmeistereien führen den Amtsnamen „Oberforst-
meister". Die Vorstände der Revierverwaltungen führen den Amtsnamen „Ober-
förster“, falls ihnen nicht für ihre Person der Titel „Forstmeister“ verliehen ist.
(4) Es bleibt vorbehalten, zu Vorständen einzelner Revierverwaltungen auch Forst-
assessoren zu ernennen, ohne ihnen den Amtsnamen „Oberförster“ zu verleihen.
8 2. (1) Am Sitze des Finanzministeriums und diesem unmittelbar untergeordnet Forsteinrich-
besteht die Forsteinrichtungsanstalt. Sie hat die Aufgabe, die Staatsforsten zu tungsanstalt.
vermessen und einzurichten, das Einrichtungswerk in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten
für die Haupt= und Zwischenrevisionen anzufertigen und die Wirtschaftspläne aufzustellen.
(2) Die Leitung der Forsteinrichtungsanstalt ist einem Direktor übertragen.
Ausgegeben zu Dresden den 14. April 1905. 11