— 61 —
3. Niederer Staatsforstdienst.
8 25. (1) Zur Anstellung im niederen Staatsforstdienste (als Reviergehilfe mit Erfordernisse
Staatsdienereigenschaft, als Hilfsförster und als Förster) ist erforderlich:
1. die sächsische Staatsangehörigkeit, welche, soweit nötig, durch einen Staatsangehörig-
keits-Ausweis der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen ist (vergl. § 8
Ziffer 1);
2. ein bezirksärztliches Zeugnis, durch welches bescheinigt wird, daß der Untersuchte
frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, insbesondere in Ansehung des
Herzens und der Atmungsorgane, scharfe Augen, gutes Gehör sowie fehlerfreie
Sprache besitzt;
3. eine als „Forstlehrling“ auf einem sächsischen Staatsforstreviere verbrachte Lehrzeit
von drei Jahren (88 26 flg.);
4. im Anschlusse hieran die Ablegung der Reviergehilfenprüfung (§ 29);
5. nach bestandener Prüfung eine mindestens fünfjährige Dienstleistung auf einem
sächsischen Staatsforstreviere als Reviergehilfe (§8 30 flg.);
6. die Ablegung der Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst (Förster-
prüfung, §§ 33 flg.).
(2) Im Falle der Errichtung einer Försterschule werden besondere Vorschriften darüber
erlassen werden, inwieweit die dort verbrachte Schulzeit auf die Lehrzeit (Ziffer 3) an-
zurechnen ist.
8 26. (1) Als Forstlehrling wird nur angenommen, wer das fünfzehnte Lebensjahr
erfüllt hat. Das Lebensalter ist durch eine Geburtsurkunde zu bescheinigen.
(2) Die Annahme erfolgt für den 1. April oder 1. Oktober.
(3) Das Finanzministerium behält sich vor, die Zahl der anzunehmenden Forstlehr-
linge zu beschränken oder anzuordnen, daß in einem bestimmten Zeitraume Lehrlinge über-
haupt nicht angenommen werden dürfen.
(1) Wer seinen Sohn oder Mündel bei dem Verwalter eines sächsischen Staatsforst-
revieres in die Lehre geben will, hat daher zuvor unter Angabe des für den Eintritt in
Aussicht genommenen Zeitpunktes (vergl. Absatz 2) beim Finanzministerium anzufragen,
ob für diesen Zeitpunkt noch Forstlehrlinge angenommen werden. Wird seine Anfrage
bejaht, so hat er ein Gesuch um Annahme seines Sohnes oder Mündels bei einem Revier-
verwalter einzureichen. Ein Verzeichnis der Reviere, auf welchen Forstlehrlinge angenommen
werden können, ist von der Kanzlei des Finanzministeriums zu beziehen.
() Mit dem Gesuche sind dem Revierverwalter die nach § 25 Ziffer 1 und 2, 8 26
Absatz 1 erforderlichen Zeugnisse, die Bescheidung des Finanzministeriums (Absatz 4 Sa atz 2),
sowie die Schul= oder sonstigen Unterrichtszeugnisse vorzulegen.
für die
Anstellung im
niederen
Staatsforst-
dienste.
Annahme als
Forstlehrling.