Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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entlassen. Das Gleiche gilt für Forstlehrlinge, rücksichtlich deren sich im Laufe der Lehrzeit 
mit Sicherheit ergibt, daß sie das Lehrziel nicht erreichen werden. Die erfolgte Kündigung 
hat die Oberforstmeisterei dem Finanzministerium anzuzeigen. 
8 29. (#1) Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit hat sich der Forstlehrling der Revier- 
Reviergehilfenprüfung zu unterziehen. i 
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Gegenstände, auf welche sich 
die Prüfung zu erstrecken hat, und das Prüfungsverfahren werden durch besondere Vor- 
schriften (Anlage B) geregelt. Hat der Forstlehrling die Prüfung bestanden, so ist ihm 
ein von der Prüfungskommission und dem Lehrherrn zu vollziehender Lehrbrief auszu- 
händigen. Eine Abschrift des Lehrbriefes ist dem Finanzministerium vorzulegen. 
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so ist der Forstlehrling auf mindestens ein 
Jahr zurückzuweisen, bei wiederholter ungenügender Prüfung aber von der Teilnahme an 
einer weiteren Prüfung auszuschließen und aus dem Lehrverhältnisse zu entlassen. 
830. Ein Forstlehrling, welcher später im niederen Staatsforstdienste angestellt zu Fünfjährige 
werden wünscht, wird auf Antrag vom Finanzministerium nach bestandener Reviergehilfen- diensttellung 
prüfung zur fünfjährigen Dienstleistung (§ 25 Ziffer 5) einer Revierverwaltung zugewiesen gehilfe. 
und hat von da an das Prädikat „Reviergehilfe“ zu führen. 
§ 31. Die Vorschriften des § 10 Absatz 5, des § 14 Absatz 1 und der §§ 15 und 
18 finden auf die Reviergehilfen entsprechende Anwendung. 
§ 32. (1) Die Zeit, in welcher der Reviergehilfe seine aktive militärische Dienstpflicht Unter- 
erfüllt, wird in die fünfjährige Dienstleistung nicht eingerechnet. brechungen der 
fünfjährigen 
(2) Unterbrechungen durch Krankheit, Beurlaubung oder durch militärische Ubungen Dienstleistung. 
werden auf diese fünf Jahre insoweit angerechnet, als der Dienst dadurch nicht länger als 
im ganzen zwanzig Wochen unterbrochen worden ist. 
§ 33. Die Befähigung zur Anstellung als Reviergehilfe mit Staatsdienereigenschaft, Anstellungs- 
als Hilfsförster und als Förster wird durch Ablegung der Anstellungsprüfung für prüfung für 
den niederen Staatsforstdienst (Försterprüfung) erlangt. Staatsforst- 
dienst. 
8 34. (1) Die Prüfung wird durch die dem Finanzministerium unmittelbar unter= Prüfungs- 
geordnete „Königliche Prüfungskommission für den niederen Staatsforst- tanmnn 
dienst“ vorgenommen. 
ordnung. 
(2) Die Zusammensetzung dieser Kommission, die Gegenstände, auf welche sich die 
Prüfung zu erstrecken hat und das Prüfungsverfahren werden durch besondere Vorschriften 
(Anlage C) geregelt 
1905. 12 —
	        
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