Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 25. Gesetz, 
die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren 
im Weißeritzgebiete betreffend; 
vom 27. April 1906. 
W R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. Die Regierung wird ermächtigt, der nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die 
Berichtigung von Wasserläufen usw., vom 15. August 1855 zu bildenden Weißeritztal- 
sperren-Genossenschaft zu Hainsberg für den Staatsfiskus im Königreiche Sachsen auf die 
Dauer von höchstens 80 Jahren Gewähr dafür zu leisten, daß sie in der Lage ist, die 
von ihr zum Zwecke des Baues der Talsperren bei Malter und Klingenberg aufzunehmende 
Anleihe von höchstens 10 Millionen Mark mit 3 ½ bis 4% jährlich zu verzinsen und 
mit ½% zu tilgen. Diese Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staatsfiskus, wenn 
die Einnahmen der Genossenschaft einschließlich der von den Genossenschaftsmitgliedern nach 
Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten zu leistenden Zahlungen nicht den zur Ver- 
zinsung und Tilgung erforderlichen Bedarf decken, der Genossenschaft das Fehlende vor- 
schußweise zu zahlen verpflichtet ist. 
8 2. Die Genossenschaft darf den Staatsfiskus aus der Gewährleistung nur in Anspruch 
nehmen, wenn und soweit die Jahreseinnahmen der Genossenschaft auch bei Erhebung 
eines Einheitssatzes von 75•.4 für die Beitragseinheit zur Deckung der in dem betreffenden 
Jahre fällig werdenden Zins= und Tilgungsbeträge nicht ausreichen. 
8 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und 
der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 2 7. April 1906. 
Friedrich Angust. 
Georg von Metzsch. 
Dr. Wilhelm Rüger.
	        
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