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Nr. 25. Gesetz,
die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren
im Weißeritzgebiete betreffend;
vom 27. April 1906.
W R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
1. Die Regierung wird ermächtigt, der nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die
Berichtigung von Wasserläufen usw., vom 15. August 1855 zu bildenden Weißeritztal-
sperren-Genossenschaft zu Hainsberg für den Staatsfiskus im Königreiche Sachsen auf die
Dauer von höchstens 80 Jahren Gewähr dafür zu leisten, daß sie in der Lage ist, die
von ihr zum Zwecke des Baues der Talsperren bei Malter und Klingenberg aufzunehmende
Anleihe von höchstens 10 Millionen Mark mit 3 ½ bis 4% jährlich zu verzinsen und
mit ½% zu tilgen. Diese Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staatsfiskus, wenn
die Einnahmen der Genossenschaft einschließlich der von den Genossenschaftsmitgliedern nach
Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten zu leistenden Zahlungen nicht den zur Ver-
zinsung und Tilgung erforderlichen Bedarf decken, der Genossenschaft das Fehlende vor-
schußweise zu zahlen verpflichtet ist.
8 2. Die Genossenschaft darf den Staatsfiskus aus der Gewährleistung nur in Anspruch
nehmen, wenn und soweit die Jahreseinnahmen der Genossenschaft auch bei Erhebung
eines Einheitssatzes von 75•.4 für die Beitragseinheit zur Deckung der in dem betreffenden
Jahre fällig werdenden Zins= und Tilgungsbeträge nicht ausreichen.
8 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und
der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Dresden, am 2 7. April 1906.
Friedrich Angust.
Georg von Metzsch.
Dr. Wilhelm Rüger.