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Nr. 29. Gesetz
zur Abänderung der Bestimmungen in § 95 Absatz 3 und 8§ 105 der
Revidierten Städteordnung;
vom 29. April 1906.
Wän, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
§ 95 Absatz 3 der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 erhält folgende
Fassung:
Nach letzteren ist den besoldeten Ratsmitgliedern und ihren Hinterlassenen aus
der Stadtkasse Pension oder Unterstützung zu gewähren, soweit nicht im Ortsgesetz
günstigere Bestimmungen enthalten sind.
II.
Die Hinterlassenen eines nicht wiedergewählten Ratsmitgliedes, dessen Ableben nach
seinem Ausscheiden aus dem bisherigen Amte erfolgt, haben keinen Anspruch auf Pension
und Unterstützung.
III.
8 105 der Revidierten Städteordnung erhält folgende Fassung:
Den Gemeinde-Unterbeamten und ihren Hinterlassenen ist aus der Stadtkasse
nach den für die Zivilstaatsdiener jeweilig gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen
Pension oder Unterstützung zu gewähren. Wer als Gemeinde-Unterbeamter an-
zusehen ist, ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.
IV.
Ratsmitgliedern und Gemeinde-Unterbeamten, welche sich bei Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes in einem pensionsberechtigten Amte einer Gemeinde befinden, wird die
bisher in dieser Gemeinde in solchem Amte verbrachte Dienstzeit bei der Versetzung in den
Ruhestand angerechnet.