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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 29. April 1906.
Friedrich August.
Georg von Metzsch.
Nr. 30. Gesetz
zur Abänderung der Bestimmungen in den §8 1 und 2 des Gesetzes vom
30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeinde—
beamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend;
vom 30. April 1906.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
§ 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
In den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte sowie
in den Landgemeinden ist den berufsmäßigen Gemeindebeamten und deren Hinter-
lassenen aus der Gemeindekasse Pension oder Unterstützung nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.
II.
Absatz 2 von § 2 wird aufgehoben und durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
Die Pension oder Unterstützung ist nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener
und deren Hinterlassenen jeweilig geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Als dritter Absatz von § 2 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:
Alles Nähere bezüglich der Pension und Unterstützung ist durch Ortsgesetz zu
regeln.