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III.
Bei Anwendung der Vorschrift in § 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1876,
einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaats-
diener betreffend, tritt an Stelle der Anstellungsbehörde die Aufsichtsbehörde.
IV.
Berufsmäßigen Gemeindebeamten, welche sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes in einem pensionsberechtigten Amte einer Gemeinde befinden, wird die bisher in
dieser Gemeinde in solchem Amte verbrachte Dienstzeit bei der Versetzung in den Ruhestand
angerechnet.
V.
Soweit im Ortsgesetz günstigere Bestimmungen enthalten sind, gelten diese.
VI.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz vom 30. April 1890, wie
es sich nach der Fassung des Gesetzes vom 14. April 1900 und aus den vorstehenden
Abänderungen ergibt, im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Dresden, den 30. April 1906.
Friedrich August.
Georg von Metzsch.
Nr. 31. Bekanntmachung,
die Redaktion des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen
Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend;
vom 30. April 1906.
Auf Grund des Artikels VI des Gesetzes vom 30. April 1906 zur Abänderung der
Bestimmungen in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensions—
berechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung