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Die Beiträge sind nach den Steuereinheiten umzulegen, die auf den von den beitrags—
pflichtigen Unternehmern bewirtschafteten Grundstücken haften, nach Abzug der die Gebäude
samt Hofraum und etwaige forstfiskalische Grundstücke treffenden Steuereinheiten.
Den Beitragssatz bestimmt der Landeskulturrat.
8 19. Der forstfiskalische Grundbesitz ist ausnahmslos, der übrige Grundbesitz des
Staates, einschließlich der der Königlichen Zivilliste zugewiesenen Grundstücke, unbeschadet
der den Pächtern solchen Grundbesitzes nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen von
der Beitragspflicht befreit.
§20. Die nach §§ 17 und 18 zu zahlenden Beiträge der Unternehmer sind rück-
sichtlich der Einbringung von Resten den öffentlichen Abgaben gleich zu achten.
8 21. Vorstehendes Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern
beauftragt wird, tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft. Mit diesem Tage sind das
Gesetz, die Reorganisation des Landeskulturrates betreffend, vom 9. April 1872, und
das Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes betreffend,
vom 15. Juli 1876, aufgehoben.
Dresden, am 30. April 1906.
# Friedrich Angust.
Nr. 37. Gesetz,
die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend;
Georg von Metzsch.
vom 30. April 1906.
WI. Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung von Zucht-
genossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 106), mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
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