Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 4. (#) Die Bullenhaltungs-Genossenschaft hat die Rechte einer juristischen Person. 
Für jede Bullenhaltungs-Genossenschaft wird durch die Gemeindebehörde aus der Mitte 
der beteiligten Viehbesitzer nach deren Gehör alljährlich ein aus mindestens drei Mitgliedern 
bestehender Ausschuß gebildet, der die Geschäfte der Genossenschaft führt, insbesondere über 
die notwendigen Anschaffungen und Einrichtungen, den Kostenaufwand und dessen Deckung 
beschließt. Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt. 
(2) Außerdem sind Ersatzmänner zu wählen, die nach einer bei ihrer Wahl festzu- 
setzenden Reihenfolge an Stelle vorzeitig ausscheidender Mitglieder in den Ausschuß ein- 
zutreten haben. 
(3) Wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Ausschuß- 
mitgliedes gelten dieselben Grundsätze, die durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung 
oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. Uber das Vorhandensein von 
Ablehnungsgründen entscheidet auf einen innerhalb 14 Tagen von der Mitteilung der Wahl 
ab erhobenen Einspruch, soweit dieser nicht kurzerhand seitens der Gemeindebehörde Er- 
ledigung findet, endgültig die Gemeindeaufsichtsbehörde. 
(4) Sind selbständige Gutsbezirke beteiligt, so ist jede Gutsherrschaft berechtigt, im 
Ausschusse vertreten zu sein. 
8 5. (1) Der Vorsitzende des Ausschusses wird von dessen Mitgliedern gewählt. Er 
vertritt die Bullenhaltungs-Genossenschaft nach außen. Der Ausschuß beschließt mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der 
Ausschuß hat für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung aufzustellen, die der Genehmigung 
der Gemeindebehörde und, insoweit selbständige Gutsbezirke beteiligt sind, der Zustimmung 
der Gutsherrschaften bedarf. Kommt eine Einigung über die Erteilung der Genehmigung 
nicht zustande, so ist die Entscheidung nach § 3 Absatz 2 bis 5 herbeizuführen. 
(2) Dasselbe Verfahren greift bei Abänderungen der Geschäftsordnung Platz. 
8 6. (1) Zur Deckung des der Bullenhaltungs-Genossenschaft entstehenden Aufwandes 
kann der Ausschuß die Erhebung von Sprunggeldern und, insoweit deren Ertrag sowie 
etwaige sonstige Einnahmen nicht ausreichen, die Erhebung von Umlagen anordnen, die auf 
die beteiligten Viehbesitzer nach Verhältnis ihres jeweiligen Besitzstandes an Kühen und 
über ein Jahr alten Kalben zu verteilen sind. Über den Zeitpunkt, welcher für die Fest- 
stellung des Besitzstandes maßgebend ist, hat die Geschäftsordnung Bestimmung zu treffen. 
(2) Der Ausschuß hat alljährlich Rechnung zu legen und die Rechnung 14 Tage lang 
für die beteiligten Viehbesitzer auszulegen. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäfts- 
ordnung. 
(3) Die Beitreibung der Sprunggelder und der Umlagen erfolgt in derselben Weise 
wie die der Gemeindeabgaben.
	        
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