Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Abschnitt II. 
Die Körung der Zuchtbullen. 
§ 13. (1) Zum Bedecken von Kühen und Kalben dürfen nur solche Bullen verwendet 
werden, die bei einer nach den folgenden Bestimmungen vorgenommenen Prüfung (Körung) 
als zur Zucht tauglich erklärt (angekört) worden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese 
Bestimmungen werden mit 10 bis 150.4 bestraft. 
(2) Bullen, die im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauft worden 
sind, unterliegen dem Körzwange nicht. 
(3) Das Gleiche gilt für Bullen, die ausschließlich zur Bedeckung der eigenen Kühe 
und Kalben des Bullenbesitzers verwendet werden. Solche sind aber auf Antrag des Besitzers 
gegen ein vom Ministerium des Innern festzustellendes Entgelt zu kören. 
(4) Den Besitzern der dem Körzwange unterworfenen Bullen liegt es ob, die Bullen 
vor ihrer Benutzung zum Decken bei der Amtshauptmannschaft zur Körung anzumelden. 
(5) Privatbullen dürfen, auch wenn sie angekört sind, zum Decken der Kühe von Mit- 
gliedern der Bullenhaltungs-Genossenschaften nicht verwendet werden. 
(6) Nur in Notfällen darf die Gemeindebehörde die Verwendung eines angekörten 
Privatbullen oder eines nicht gekörten Bullen auf bestimmte Zeit gestatten. Sie hat hiervon 
der Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten. 
(7) Zuständig für die in diesem Abschnitte den Amtshauptmannschaften zugewiesenen 
Befugnisse und Obliegenheiten ist die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk der Bulle 
aufgestellt werden soll. 
8l 4. (1) Die Körung der bei der Amtshauptmannschaft angemeldeten Zuchtbullen 
erfolgt alljährlich einmal zu einer von der Amtshauptmamschaft öffentlich bekannt zu 
machenden Zeit (Gauptkörung). 
(2) Die in der Zeit zwischen zwei Hauptkörungen einzustellenden Bullen unterliegen 
der Körung durch den Bezirkstierarzt (Vorkörung,). 
(3) Die in einer Vorkörung tauglich befundenen Bullen sind bei der nächsten Haupt- 
körung der Bezirks-Körkommission vorzuführen. 
§ 15. (1) Die Körung der Zuchtbullen erfolgt in jeder Amtshauptmamnschaft durch 
eine Bezirks-Körkommission. Diese besteht aus dem Bezirkstierarzte und zwei Landwirten, 
die nebst mindestens vier Stellvertretern von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung 
des Bezirksausschusses nach Vorschlag eines für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk 
zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins aus den Angehörigen des Bezirks auf sechs Jahre 
gewählt werden.
	        
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