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Abschnitt II.
Die Körung der Zuchtbullen.
§ 13. (1) Zum Bedecken von Kühen und Kalben dürfen nur solche Bullen verwendet
werden, die bei einer nach den folgenden Bestimmungen vorgenommenen Prüfung (Körung)
als zur Zucht tauglich erklärt (angekört) worden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmungen werden mit 10 bis 150.4 bestraft.
(2) Bullen, die im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauft worden
sind, unterliegen dem Körzwange nicht.
(3) Das Gleiche gilt für Bullen, die ausschließlich zur Bedeckung der eigenen Kühe
und Kalben des Bullenbesitzers verwendet werden. Solche sind aber auf Antrag des Besitzers
gegen ein vom Ministerium des Innern festzustellendes Entgelt zu kören.
(4) Den Besitzern der dem Körzwange unterworfenen Bullen liegt es ob, die Bullen
vor ihrer Benutzung zum Decken bei der Amtshauptmannschaft zur Körung anzumelden.
(5) Privatbullen dürfen, auch wenn sie angekört sind, zum Decken der Kühe von Mit-
gliedern der Bullenhaltungs-Genossenschaften nicht verwendet werden.
(6) Nur in Notfällen darf die Gemeindebehörde die Verwendung eines angekörten
Privatbullen oder eines nicht gekörten Bullen auf bestimmte Zeit gestatten. Sie hat hiervon
der Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten.
(7) Zuständig für die in diesem Abschnitte den Amtshauptmannschaften zugewiesenen
Befugnisse und Obliegenheiten ist die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk der Bulle
aufgestellt werden soll.
8l 4. (1) Die Körung der bei der Amtshauptmannschaft angemeldeten Zuchtbullen
erfolgt alljährlich einmal zu einer von der Amtshauptmamschaft öffentlich bekannt zu
machenden Zeit (Gauptkörung).
(2) Die in der Zeit zwischen zwei Hauptkörungen einzustellenden Bullen unterliegen
der Körung durch den Bezirkstierarzt (Vorkörung,).
(3) Die in einer Vorkörung tauglich befundenen Bullen sind bei der nächsten Haupt-
körung der Bezirks-Körkommission vorzuführen.
§ 15. (1) Die Körung der Zuchtbullen erfolgt in jeder Amtshauptmamnschaft durch
eine Bezirks-Körkommission. Diese besteht aus dem Bezirkstierarzte und zwei Landwirten,
die nebst mindestens vier Stellvertretern von der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung
des Bezirksausschusses nach Vorschlag eines für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk
zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins aus den Angehörigen des Bezirks auf sechs Jahre
gewählt werden.