Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1906.
Juhalt: Nr. 39. Gesetz, betr. die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Ver-
waltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. S. 113.
Nr. 39. Gesetz,
betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden
der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benntzung öffentlicher
Einrichtungen,
vom 30. April 1906.
Wg, Friedrich August, ven GTTS Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung.
1.
Kostenpflicht.
(1) Die Behörden der inneren Verwaltung haben für ihre Amtshandlungen, soweit
nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß-
gabe des gegenwärtigen Gesetzes und des angefügten Gebührenverzeichnisses zu erheben.
(2) Als solche Amtshandlungen gelten nicht bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge,
Vermittelungen, Anregungen und dergleichen.
(3) Die Gemeinden können, soweit die Gebühren in die Gemeindekasse fließen und
soweit besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, durch Ortsgesetz anderweite
und von dem Gebührenverzeichnis abweichende Gebührensätze einführen.
Ausgegeben zu Dresden den 18. Juni 1906. 18