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(2) In den Fällen von Ziffer 4 und 5 kann derjenige Teil, durch dessen schuldhaftes
Verhalten die amtliche Tätigkeit der Behörde veranlaßt worden ist, zur Erstattung der
Auslagen herangezogen werden.
84.
Kostenschuldner.
(1) Kostenschuldner ist derjenige, welcher die kostenpflichtige Amtshandlung ver—
anlaßt hat.
(2) Entstehen durch unbegründete Beschwerden oder Widersprüche Kosten, so können
diese demjenigen auferlegt werden, welcher die Beschwerden oder Widersprüche erhoben hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner für dieselbe Amtshandlung haften als Gesamtschuldner.
85.
Fälligkeit der Kosten.
(1) Die Gebühren werden fällig mit dem Abschlusse der kostenpflichtigen Amtshand—
lung, Auslagen mit ihrer Entstehung. Sind die Gebühren nach Kalender- oder Rechnungs—
jahren zu erheben, so werden sie jeweilig mit dem Ende des Kalender- oder Rechnungs—
jahres fällig.
(2) Unbeschadet der Fälligkeit der Kosten kann von der ansetzenden Behörde eine an-
gemessene Frist für deren Zahlung nachgelassen werden.
86.
Kostenvorschuß.
(1) Die Vornahme auf Antrag zu erledigender kostenpflichtiger Amtshandlungen kann
von der vorschußweisen Erlegung oder Sicherstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten
durch den Antragsteller abhängig gemacht werden.
(2) Der Kostenvorschuß haftet auch für den Rechtsnachfolger des Antragstellers.
(3) Nach Erledigung der Sache und Feststellung der Kosten ist der etwa überschießende
Teil des Kostenvorschusses zurückzugeben.
87.
Kostenfestsetzung.
(1) Die Kosten für eine kostenpflichtige Amtshandlung sind bei deren Abschluß von
der die Amtshandlung vornehmenden Behörde festzusetzen.
(2) Jede Instanz hat die bei ihr erwachsenen Kosten für sich festzusetzen.
(3) In der sachlichen Entscheidung ist die Kostenpflichtigkeit ausdrücklich auszusprechen.
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