Nr.
Kostenpflichtige Sache.
57.
Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter entsprechender Anwendung des
Reichs-Gerichtskostengesetzes (§8 8, 26, 35, 39, 79, 80), der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangsvollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten
erfolgt, nach dem der Ausführungsverordnung zum Sachs. Gesetze, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben.
Für
jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vorschriften der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu berechnen. (§ 3 der Ausf.-V. vom 19. September 1902 ·/G.= u. V.-Bl. S. 373)).
I. Zwangsvollstrechung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
a) Gebühren.
Nach § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes werden die Gebühren nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben.
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werte:
bis 20.4 einschließlich .....
von mehr als 20 bis 60 einschließlich
——60— 120—-
—120- 200 —
200 = 300 "
300 450 "
450 650 -
---650- 90()- -
---900-1200- -
---1200-1600- "
19600 = 2100 " .
2 100 2700 - .
---2700-3400- -
---3400-4300- -
---4300-5400- -
---5400-6700- -
---6700-8200- -
---8200-10000-
DiefernerenWertsklassensteigeIIuInje2000»-11nddieGebührenumje10.--Z.
b) Auslagen.
An baren Auslagen werden erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post- und Telegraphengebühren;
3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
T— IO —
11
20
26
32
38
44
50
56
62
68
74
81
90
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