Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 158 — 
  
  
Nr. Kostenpflichtige Sache. 
noch 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
57. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden Tagegelder und Reisekosten: 
  
die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; 
die Kosten eines Transports von Personen; 
die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. 
— § 79 des R.-G.-K.-Gesetzes. — 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die Schreibgebühr beträgt für die 
Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 10 4, auch wenn die Herstellung auf 
mecl nnischem Wege stattgefunden hat. 
Jede angefangene Seite wird voll gerechnet. 
— § 80 des R.-G.-K.-Gesetzes. — 
— D5 
* 
II. Zwangsvollstrechungen (in bewegliche körperliche Sachen), die durch Vollstreckungsbeamte erfolgen. 
Tarif zur Ausführungsverordnung vom 19. September 1902. 
  
  
  
Gebührensatz, wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, 
beträgt: 
bis 5 über 5 über 20 über 100 
is 5 4bis 20 4 bis 150-4 bis 3004 
Gegenstand. 
  
über 300 über 
bis 1000.4 O1000.•6 
  
  
1. Pfändung, auch wenn es sich um bereits 
gepfändete Gegenstände handelt, oder Über- 
nahme von Sachen, die von der zuständigen 
Militärbehörde gepfändet oder Gegenstand 
eines gepfändeten Anspruchs sind (Gesetz « 
vom18.Juli1902,§§28,60,66)..——«-b«50«k 
Nur die Hälfte der Gebühren wird erhoben: 
a) wenn der Schuldner dem Vollstreckungs- 
beamten sofort Zahlung leistet, 
b) wenn die Zwangsvollstreckung deshalb 
einzustellen oder zu beschränken ist, # 
weil der Schuldner den Schuldbetrag 
hinterlegt oder sichergestellt hat oder 
weil der Gläubiger befriedigt ist oder 
Stundung bewilligt hat oder weil 
die Schuldsumme bei der Post ein- 
gezahlt ist (Gesetz § 9 Absatz 1 Nr. 3, 
1. 5) · 
  
1. —4 1.4 504 34 4K4 5.7—4 
1 
1 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.