Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Es werden ferner nicht erhoben folgende Stempelabgaben des Tarifs zum 
Gesetze über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 153): 
1. der Vertragsstempel nach Pos. 34 A für Abtretungen und Kaufverträge, 
deren Gegenstand eingetragene Forderungen bilden; 
2. der Vertragsstempel nach Pos. 34B für Verpfändungen eingetragener 
Forderungen; 
3. der Anerkennungsstempel nach Pos. 4 für die öffentliche Beglaubigung der 
in § 10 Absatz 2 bezeichneten Anträge sowie der in § 13 bezeichneten 
Vollmachten und Genehmigungserklärungen und zwar auch dann, wenn 
die Vollziehung oder die Anerkennung der Unterschrift in der Form der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung festgestellt wird; 
4. der Vollmachtsstempel nach Pos. 35 für Vollmachten zur Stellung von 
Anträgen und Abgabe von Erklärungen, die sich ausschließlich auf 
Verlautbarungen im Staatsschuldbuche beziehen."“ 
Artikel 12. 
In §§ 7 Absatz 5, 12, 15 Absatz 1 Nr. 5, 15 Absatz 3, 16 und 20 wird das 
Wort „Renten“ durch das Wort „Zinsen“ und in § 18 das Wort „Rentenempfängers“ 
durch das Wort „Zinsenempfängers“ ersetzt. 
Artikel 13. 
§21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist insbesondere 
auch dafür verantwortlich, daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die 
im Staatsschuldbuche gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen derselben 
Gattung eingetragenen Forderungen zusammen die für die einzelnen Anleihen 
gesetzlich festgestellten Beträge, soweit nicht inzwischen Tilgung erfolgt ist, nicht 
überschreiten."“ 
Artikel 14. 
In §22 werden die Worte „Staatsschuldverschreibungen über 3 prozentige jährliche 
Rente anzunehmen“ durch die Worte „Schuldverschreibungen derjenigen Gattung an- 
zunehmen, welcher die zum Zwecke der Eintragung der Forderungen eingelieferten Schuld- 
verschreibungen angehört haben.“ ersetzt. 
II. 
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium und der Landtags- 
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt sind, tritt mit dem Tage der 
Verkündung in Kraft.
	        
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