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Es werden ferner nicht erhoben folgende Stempelabgaben des Tarifs zum
Gesetze über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 153):
1. der Vertragsstempel nach Pos. 34 A für Abtretungen und Kaufverträge,
deren Gegenstand eingetragene Forderungen bilden;
2. der Vertragsstempel nach Pos. 34B für Verpfändungen eingetragener
Forderungen;
3. der Anerkennungsstempel nach Pos. 4 für die öffentliche Beglaubigung der
in § 10 Absatz 2 bezeichneten Anträge sowie der in § 13 bezeichneten
Vollmachten und Genehmigungserklärungen und zwar auch dann, wenn
die Vollziehung oder die Anerkennung der Unterschrift in der Form der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung festgestellt wird;
4. der Vollmachtsstempel nach Pos. 35 für Vollmachten zur Stellung von
Anträgen und Abgabe von Erklärungen, die sich ausschließlich auf
Verlautbarungen im Staatsschuldbuche beziehen."“
Artikel 12.
In §§ 7 Absatz 5, 12, 15 Absatz 1 Nr. 5, 15 Absatz 3, 16 und 20 wird das
Wort „Renten“ durch das Wort „Zinsen“ und in § 18 das Wort „Rentenempfängers“
durch das Wort „Zinsenempfängers“ ersetzt.
Artikel 13.
§21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist insbesondere
auch dafür verantwortlich, daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die
im Staatsschuldbuche gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen derselben
Gattung eingetragenen Forderungen zusammen die für die einzelnen Anleihen
gesetzlich festgestellten Beträge, soweit nicht inzwischen Tilgung erfolgt ist, nicht
überschreiten."“
Artikel 14.
In §22 werden die Worte „Staatsschuldverschreibungen über 3 prozentige jährliche
Rente anzunehmen“ durch die Worte „Schuldverschreibungen derjenigen Gattung an-
zunehmen, welcher die zum Zwecke der Eintragung der Forderungen eingelieferten Schuld-
verschreibungen angehört haben.“ ersetzt.
II.
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium und der Landtags-
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt sind, tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.