Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Unser Finanzministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, das Staatsschuldbuch 
betreffend, wie er sich aus diesem Gesetze in Verbindung mit den durch § 52 des Gesetzes 
vom 18. Juni 1898, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1 8. August 1896 
und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, 
bedingten Abänderungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11. Juni 1906. 
□ Friedrich August. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
  
  
Nr. 41. Bekanntmachung 
des Textes des Gesetzes über das Staatsschuldbuch; 
vom 12. Juni 1906. 
Auf Grund der in dem Gesetze zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1884, das 
Staatsschuldbuch betreffend, vom 11. Juni 1906 unter Punkt Ill erteilten Ermächtigung 
wird der Text des Gesetzes über das Staatsschuldbuch, wie er sich aus diesem Abänderungs- 
gesetze in Verbindung mit den durch § 52 des Gesetzes vom 1 S. Juni 1898, die Aus- 
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1 8. August 1896 und des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, bedingten Abänderungen 
ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, den 12. Juni 1906. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Hähnert.
	        
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