Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder des 
Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung über dieselbe 
getroffen ist; 
3. wenn über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, 
z. B. die Ausstellung der im § 11 geforderten Bescheinigung von der zuständigen 
Behörde beanstandet wird; 
wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet 
worden ist; 
wenn die Zinsen zehn Jahre hintereinander nicht abgehoben worden sind; 
wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn Jahren 
verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat. 
Die niedergelegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an 
die Stelle der gelöschten Forderung. 
Erfolgt die Löschung einer eingetragenen Forderung und die gerichtliche Niederlegung 
der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen, so sind die unabgehoben gebliebenen, 
fälligen, noch nicht verjährten Zinsen gleichzeitig mit abzuliefern. 
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8 16. Die Zahlung der Zinsen erfolgt mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, welcher 
am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats eingetragener Berechtigter war. 
8 17. Die Zinsen werden nur innerhalb des Deutschen Reiches gezahlt, und zwar vom 
vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin an. 
Die Zahlung erfolgt durch eine öffentliche Kasse oder mittels Ubersendung durch die 
Post oder auf sonstige vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und 
Kosten des Berechtigten. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die 
Zahlung nur noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden. 
8 18. Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers (8 10 
Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet worden sind. 
8 19. An Gebühren werden erhoben: 
J. für Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Staatsschuldbuch besonders 
gerechnet, 20 & von je angefangenen 1000 4 des Kapitalbetrags, über den 
verfügt wird, zusammen mindestens 1.4; 
II. für die Auslieferung von Schuldverschreibungen für je angefangene 1000 %4 
Kapitalbetrag 40 &, zusammen mindestens 1.7. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Eintragungen bei der Umwandlung von Schuldverschreibungen in Buchschulden 
des Staates; 
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