Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu 88 3 
und 4 
des Gesetzes. 
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bei juristischen Personen, daß sie bestehen, 
bei Personenvereinen, auf welche das Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen 
Personen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.), Anwendung findet, ebenso wie 
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in ein Genossenschaftsregister ein— 
getragen, 
bei Vereinen der in § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, daß sie in das 
Vereinsregister eingetragen, 
bei eingeschriebenen Hilfskassen und sonstigen Kassen der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 des 
Gesetzes gedachten Art, daß sie als Kassen zugelassen sind. 
Haben die in § 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten juristischen Personen, 
Personenvereine, Genossenschaften und Kassen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reiches, 
so ist ein Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde über die Fähigkeit, Rechte zu 
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und eine Bescheinigung des deutschen Konsuls 
oder Gesandten über die Zuständigkeit der ausländischen Behörde zur Ausstellung eines 
solchen Zeugnisses beizubringen. Ausländische Handelsfirmen haben ein Zeugnis der zu- 
ständigen ausländischen Behörde oder eines zuständigen ausländischen Notars über das 
Bestehen der Firma und über deren Inhaber nebst der vorgedachten Bescheinigung des 
deutschen Konsuls oder Gesandten vorzulegen. 
Anstalten und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, deren Verwaltung von 
einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 des 
Gesetzes, erster Fall), haben, wenn die öffentliche Behörde ihren Sitz im Inlande hat, 
auf Verlangen der Staatsschuldenverwaltung durch geeignete Urkunden die Eigenschaft 
der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachzuweisen. Wird die Ver- 
waltung von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder unter deren Ausfsicht geführt, 
so ist in jedem Falle eine Bescheinigung des deutschen Konsuls oder Gesandten über die 
Eigenschaft der ausländischen Behörde als einer öffentlichen und über ihre Zuständigkeit 
beizubringen. 
Soweit die österreichisch-ungarische Monarchie in Frage kommt, hat es bei den Be- 
stimmungen des Staatsvertrages vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt 1881 
S. 4 flg.) in Verbindung mit dem Nachtrage vom 13. Juni 1881 (Reichsgesetzblatt 
S. 253 flg.) zu bewenden. 
8§ 7. Die dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld beiliegenden Schuld- 
verschreibungen sind in einem besonderen Verzeichnisse aufzuführen, das Jahrgang, Litera, 
Nummer und Kapitalbetrag der Verschreibungen sowie die Termine der miteingelieferten 
Zinsscheine angibt. Im Falle der gleichzeitigen Einreichung von Schuldverschreibungen 
mit verschiedenen Zinssätzen (§ 2 Absatz 3) sind getrennte Anträge zu stellen.
	        
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