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Gesetz- und Verordnungsblutt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 43. Gesetz, die Feuerbestattung betr. S. 189. — Nr. 44. Ausführungsverordnung hieriu.
S. 192. — Nr. 45. Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900
betr. S. 197. — Nr. 46. Verordnung, betr. die Anwendung der Verordnung über die Herstellung, Auf-
bewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid vom 13. Mai 1905 auf den Bergbau.
S. 197. — Nr. 47. Verordnung, die Auszahlung der Pensionen für Geistliche und Lehrer und für Witwen
und Waisen von solchen betr. S. 198. — Nr. 48. Bekanntmachung, betr. eine Anderung der mit Be-
kanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. S. 199. — Nr. 49.
Verordnung, betr. die Bestimmung von Militärbehörden als Vermittelungsbehörden im Königreiche Sachsen.
S. 199. — Nr. 50. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 200.
Nr. 43. Gesetz,
die Feuerbestattung betreffend;
vom 29. Mai 1906.
W558, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden Köna
von Sachsen ufw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Neben der Beerdigung ist die Feuerbestattung unter Beobachtung der nach-
stehenden Vorschriften zulässig.
S 2. Zur Errichtung und Ingebrauchnahme einer Leichenverbrennungsanlage ist die
Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn das Unternehmen die Gewähr bietet, daß es dauernd und in würdiger
Weise geführt wird.
Vor der Ingebrauchnahme ist eine Ordnung aufzustellen, die gleichfalls der Geneh-
migung des Ministeriums des Innern unterliegt.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Juni 1906 29