Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Verpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes Jahres 
von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten 
die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf 
Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende Er- 
klärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes 
Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder Rentenempfänger 
dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlen- 
den Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den 
Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder 
zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den 
vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den 
Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter 
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner vorge- 
setzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch 
Einbehalten der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt 
und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungs- 
buch der aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, so muß 
er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung auf 
die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden Kasse zurück- 
zugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.
	        
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