Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse 
nach nebenstehenden Angaben. 
Geldbetrag 
Mark 
  
  
Nach nebenstehenden Angaben hat der Rentenempfänger, ehemaliger 
neben der im 
Zivildienst erdienten Pension von Mark bis zur Erreichung 
des in der zuletzt bekleideten Stelle als 
crreichbaren Höchstpensionsbetrags von Mark von der zu- 
erkannten Rente den Betrag von monatlich 
vom 
zu beziehen. 
Der Restbetrag der Rente von monatlich 
wird dem Zivilpensionsfonds 
erstattet. 
Ort. Datum. Firma. Unterschrift. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt gemacht 
worden. 
„den ten 
Unterschrift des Empfängers. 
  
 
	        
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