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2.
Bektanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C und D
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze;
vom 16. Juni 1906.
Durch Beschluß des Bundesrats sind die Anlagen A, C und D zu der Bekanntmachung
des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes
vom 30. Mai 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 S. 15,
abgeändert wie folgt:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
An die Stelle des § 18 treten folgende Vorschriften:
„Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Absatz 2 un-
zulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Be-
schau bereits einzelne für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches
wichtige Körperteile entfernt oder einer nach § 17 Absatz 4 unzulässigen Behand-
lung unterzogen worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem tierärztlichen Be-
schauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann für
genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Fleischbeschau in
Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst eingezogenen
Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht.“
Im 8§ 22 Absatz 2 sind dem 4. Satze hinter dem Worte „durch-
schneiden“ folgende Worte hinzuzufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“
Im § 23 Nr. 12 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Vor-
schrift:
„In Verdachtsfällen sind die Lomphdrüsen am Brusteingang (einschließlich der
unteren Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten,
Kniekehlen-, Gesäßbein= und Schamdrüsen erforderlichenfalls, nachdem sie heraus-
geschnitten und in dünne Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen."