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Im § 30 ist
in der Einleitung statt der Worte „wichtige Teilenicht entfernt“
zu sagen:
„eine nach § 17 Absatz 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres
nicht stattgefunden hat, auch wichtige Teile weder entfernt noch einer nach
* 17 Absatz 4 unzulässigen Behandlung unterzogen worden,"
in Nr. 1 am Schlusse folgendes anzufügen:
„V) Schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Schweine-
seuche, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei
Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit
Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet
befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und
der Herzbeutel, von Veränderungen frei sind, oder sofern nur Uberbleibsel
der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte verkäste
Herde und dergleichen) vorhanden sind."
Im § 34 wird der Absatz 2 von Nr. 2 durch folgende Vorschriftersetzt:
„Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind als genußtauglich zu behandeln,
sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind.“
Im § 35 wird in der Nr. 1
in der Einleitung vor dem Worte „Finnen“ eingeschaltet:
„nicht gesundheitsschädliche"“;
der letzte Satz„ Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind
stets zu vernichten,“ gestrichen.
Im § 37 ist
unter I hinter „§ 34“ einzuschalten:
„„jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befundenen
Fettes der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genußtauglich zu be-
handeln (vergl. auch unter III Nr. 4 Absatz 2).“
unter III Nr. 3 vor dem letzten Worte „handelt“ einzuschalten:
„bder nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung der Gekrös-
lymphdrüsen, Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der Darm-
schleimhaut)“
unter III Nr. 4 an die Stelle des ersten Absatzes folgende Vor-
schrift zu setzen:
„gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen,